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Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2650/18

Datum:
03.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 2650/18
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2018:1203.1L2650.18.00
 
Tenor:

1.              a) Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtteil Sürth der Antragsgegnerin nicht am Sonntag, dem 9. Dezember 2018, auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen Severinsviertel, Neustadt-Süd, Rodenkirchen, Sürth, Sülz/Klettenberg, Braunsfeld, Lindenthal und Porz-Mitte vom 19. Oktober 2018 geöffnet sein dürfen.

b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1.a) umgehend öffentlich bekannt zu machen.

c) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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