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Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2552/18

Datum:
31.10.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 2552/18
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2018:1031.1L2552.18.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1589/18
 
Tenor:

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen in Frechen auf der Kölner Straße nicht am Sonntag, dem 4. November 2018, auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 17. Oktober 2018 über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf der Kölner Straße anlässlich des Martinsmarktes geöffnet sein dürfen.

 

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. umgehend öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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