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Verwaltungsgericht Köln, 19 L 2009/18

Datum:
07.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 2009/18
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2018:1107.19L2009.18.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1687/18
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem.

§ 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die nach A 00 LBesG NRW bewertete Stelle Leiterin/Leiter der W.                       mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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