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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 €.
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm für Juli 2018 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach A 00 LBesG NRW mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
7Die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Auswahlentscheidung ist gemessen an vorstehend genannten Maßstäben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erfolgt.
8Der Antragsgegner durfte sich bei der Auswahl für die zu besetzenden Planstellen aller Voraussicht nach auf die für den Antragsteller und die Beigeladenen zum Regelbeurteilungsstichtag 31.05.2017 erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen stützen. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich ist im Rahmen der Auswahlentscheidung in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,
9vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –; vom 27. 02. 2003 – 2 C 16.02 – ; vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 – und vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 –; Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 –; allesamt juris.
10Aus den für den Antragsteller und die Beigeladenen zum Stichtag 31.05.2017 erstellten Regelbeurteilungen ergibt sich ein Leistungsvorsprung für die Beigeladenen. Die Beigeladenen wurden in ihren Beurteilungen im Gesamturteil mit der zweitbesten Note „Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen“ (4 Punkte) beurteilt. Der Antragsteller erreichte nur das Gesamturteil „Leistung und Befähigung entspricht voll den Anforderungen“ (3 Punkte).
11Der Antragsgegner durfte die genannten Regelbeurteilungen seiner Auswahlent-scheidung aller Voraussicht nach zugrunde legen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Beurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft sind. Bei der Ausgestaltung und Abfassung dienstlicher Beurteilungen ist dem Dienstherrn ein weit gespannter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die Tatsachengrundlage für das Werturteil über das Leistungsbild des Beamten muss in der Beurteilung aber nicht umfassend dargelegt sein. Es genügt vielmehr, wenn der Dienstherr in der Beurteilung pauschal formulierte Werturteile nachträglich – etwa bei der Eröffnung der Beurteilung gegenüber dem Beamten oder im Streitfall während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – erläutert, konkretisiert und plausibel macht,
12vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27.14 -, juris.
13Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller beanstandete Herabstufung des Erst-beurteilervorschlags durch den Endbeurteiler in dem vom Antragsteller bereits zuvor anhängig gemachten Verfahren 19 L 231/18 nachvollziehbar mit dem Hinweis auf den innerhalb der Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 00 durchgeführten Quervergleich begründet. Die Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 00 habe sich aus insgesamt 968 zu beurteilenden Beamten zusammengesetzt. Der Vorschlag des Erstbeurteilers, der den Antragsteller sowohl in der Gesamtnote als auch in den sieben beurteilten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen mit der Bestnote 5 Punkte bewertet habe, sei bereits nach einem direktionsinternen Leistungsvergleich unter 186 in der Direktion W. zu beurteilenden Beamten herabgestuft worden. Der nächsthöhere Vorgesetzte des Erstbeurteilers POR S. habe den Erstbeurteilungsvorschlag in der Gesamtnote auf 4 Punkte und der Summe der Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsmerkmale von 35 auf 26 Punkte abgesenkt. Ausweislich des Protokolls der Beurteilerbesprechung vom 04.09.2017 wurde der für den Antragsteller erstellte Erstbeurteilungsvorschlag „nach ausführlicher Vorstellung der Leistungsbilder“ aufgrund eines behördenweiten Leistungsvergleichs nochmals, und zwar in der Gesamtnote auf 3 Punkte und in der Summe der Einzelmerkmale auf 24 Punkte, abgesenkt. In den Stellungnahmen der nächsthöheren Vorgesetzten, im Protokoll der Beurteilerbesprechung vom 04.09.2017 und auch in der nach Nr. 9.2 BRL Pol erfolgten schriftlichen Begründung des Endbeurteilers wird zwar nicht konkret begründet, warum der Beurteilungsvorschlag des Antragstellers bei Anlegung des für alle Beamte der Vergleichsgruppe geltenden Beurteilungsmaßstabes konkret auf die Summe von 24 Punkten in den Bewertungen der Einzelmerkmale abgesenkt wurde. Dass der Endbeurteiler mit der Herabstufung des Beurteilungsvorschlages seinen ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat, hat der Antragsgegner im Verfahren 19 L 231/18 aber mit der Vorlage der dienstlichen Stellungnahme des Erstbeurteilers EPHK a.D. C. vom 05.03.2018 nachvollziehbar plausibilisiert. Die genannte Stellungnahme belegt, dass der Erstbeurteiler bei Erstellung seines Erstbeurteilungsvorschlages einen mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden, für den Antragsteller zu wohlwollenden Beurteilungsmaßstab angelegt hat. Der Erstbeurteiler führt in der genannten Stellungnahme aus, dass er sich bei der Bewertung der Einzelmerkmale in der Summe mit 35 Punkten auch von dem fortgeschrittenen Lebensalter des Antragstellers habe leiten lassen und es für angemessen gehalten habe, dass der Antragsteller noch „ruhegehaltsfähig“ in die Besoldungsgruppe A 00 habe befördert werden können. Wäre der Antragsteller bei Erstellung des Beurteilungsvorschlages noch lebensjünger gewesen, hätte der Erstbeurteiler ihn in den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen in der Summe mit 30 Punkten beurteilt. Damit hat der Erstbeurteiler zum Ausdruck gebracht, dass er das fortgeschrittene Lebensalter des Antragstellers – ungeachtet der von ihm erbrachten dienstlichen Leistungen – in einer nicht mit dem Leistungsgrundsatz zu vereinbarenden Weise zugunsten Antragstellers berücksichtigt hat. Die dienstliche Stellungnahme des Erstbeurteilers EPHK a.D. C. vom 05.03.2018 belegt damit, dass für den Endbeurteiler ein hinreichender Anlass bestand, den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers im Rahmen eines behördenweiten Quervergleichs abzusenken. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die Herabstufung des Erstbeurteilungsvorschlags auf die endgültig durch den Endbeurteiler vergebene Beurteilungsnote (Gesamtnote 3 Punkte bei einer Summe der Einzelbewertungen von 24 Punkten) im Hauptsacheverfahren 19 K 817/18 abschließend konkretisieren und plausibilisieren wird. Dass der vom Erstbeurteiler in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 05.03.2018 vertretene abgesenkte Beurteilungsvorschlag von 30 Punkten bei einem Quervergleich mit anderen Beamten der Vergleichsgruppe des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht leistungsgerecht ist, ergibt sich daraus, dass der ursprüngliche Erstbeurteilungsvorschlag bereits nach einem direktionsinternen Leistungsvergleich durch den nächsthöheren Vorgesetzten des Erstbeurteilers POR S. in der Summe der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale auf 26 Punkte abgesenkt wurde. Spricht somit Überwiegendes dafür, dass die durch den Endbeurteiler abschließend vergebene Gesamtnote bei einer Summe der Einzelbewertungen von 24 plausibel ist, musste der Endbeurteiler entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Beurteilung nicht ausdrücklich begründen, warum er den Antragsteller mit der Gesamtnote 3 Punkte beurteilt hat. Die Gesamtnote von 3 Punkten ergibt sich zwangsläufig durch Bildung des arithmetischen Mittelwertes der Einzelbewertungen (4 x 3 Punkte und 3 x 4 Punkte) und Abrundung auf die ganze Punktzahl 3 nach allgemeinen Rundungsregeln. Selbst wenn die Bildung des Gesamturteils wegen einer unterbliebenen ausdrücklichen Begründung fehlerhaft wäre, wäre die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, weil sich bereits aus den Wertesummen ihrer Beurteilungen von 29 Punkten ein Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller ergibt.
14Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.
15Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
16Rechtsmittelbelehrung
17Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
18Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
19Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
20Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
21Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
22Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
23Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
24Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
25Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.