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Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe gewährt und zur Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwältin L. N. aus L. beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 522/18.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. 01. 2018 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg, da - vgl. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - hier: an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils - bestehen.
3Angesichts der Ausführungen der Antragstellerin zu ihrer sexuellen Orientierung sowie der Strafbarkeit und gesellschaftlichen Stigmatisierung homosexueller Handlungen in Ghana ist es nicht von vorneherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der Antragstellerin in Ghana asyl- und flüchtlingserhebliche Repressalien drohen. Das Gericht geht deshalb anders als das Bundesamt nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylG aus.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.