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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 8216/16

Datum:
26.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 8216/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2018:0126.19K8216.16.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 02.09.2016 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten „Wachdienstführer der Polizeiwache T.        “ erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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