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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 7125/16

Datum:
14.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 7125/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2018:0514.19K7125.16.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2501/18
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 02. 02. 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. 07. 2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 8.131,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. 08. 2016 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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