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Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1980 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste am 05.10.2013 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15.10.2013 förmlich die Anerkennung als Asylberechtigter bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
3Mit Schreiben vom 17.06.2015 lud die Beklagte den Kläger zum Anhörungstermin am 02.07.2015, gerichtet an die vom Kläger mit Schreiben vom 11.11.2013 mitgeteilte Anschrift „C. Straße 000, 00000 S. “. Der Kläger war unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln, sodass das Schreiben als Retour bei der Beklagten am 29.06.2015 wieder einging. Der Kläger erschien nicht zu dem anberaumten Termin und brachte zu seinem Ausbleiben keine Entschuldigungsgründe vor. Mit Schreiben vom 09.02.2016 gab die Beklagte dem Kläger gem. § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit, binnen einer Frist von einem Monat zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen. Der Kläger machte in der Folgezeit keine Angaben zu seinen Asylgründen.
4Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2016 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und der Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde abgelehnt (Ziff. 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Abschiebung nach Ghana oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht (Ziff. 5). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bundesamtsbescheid vom 11.04.2016 (Beiakte 1, Bl. 76 ff.) Bezug genommen.
5Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Postzustellungsurkunde vom 30.04.2016 (Beiakte 1, Bl. 100 f.) hinsichtlich des mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides vom 11.04.2016 war der Kläger unter der entsprechenden Anschrift „C1. Straße 000, 00000 S1. “ nicht zu ermitteln. Unter dem 14.07.2016 hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben gegenüber der Beklagten erklärt, dass er den Asylantrag insoweit zurücknehme, als er auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist.
6Der Kläger hat am 14.07.2016 Klage erhoben und trägt im Wesentlichen Folgendes vor:
7In Ghana habe er sich mit Gelegenheitsjobs und der Hilfe von Freunden über Wasser gehalten; einen regulären Job habe er nicht gefunden. Er habe acht Jahre in einem Hotel namens „D. H. “ im Ort F. gearbeitet. Die Bezahlung sei schlecht gewesen. Dann habe er seinen Vater, der mit seiner Mutter zusammen in B. gelebt habe, gefragt, ob dieser ihm helfen könne, eine bessere Arbeit zu finden. Seinem Vater, der beruflich illegal Kräutermedizin hergestellt habe, habe er gelegentlich bei dessen Arbeit geholfen. Manchmal seien sie zusammen in den Wald gegangen und hätten Kräuter gesammelt und diese anschließend zubereitet. Eines Tages sei ein Patient während der Behandlung bei seinem Vater in ihrem Haus verstorben. Die Kinder dieses verstorbenen Patienten hätten seinen Vater für den Tod verantwortlich gemacht und auch den Kläger selbst und seine beiden Schwestern verfolgt. Ein Freund habe ihm gesagt, dass die Kinder des verstorbenen Patienten ihn und seine Geschwister umbringen wollten. Der Kläger trägt ferner vor, dass er im Zimmer seines Vaters Unterlagen zu einem Grundstück gefunden habe. Mit der Hilfe von Freunden habe er dieses Land sodann an einem ihm nicht bekannten Käufer verkaufen können und er sei dann mit dem Erlös von etwa 4.000,00 € von Ghana in die Türkei geflogen und von dort aus über Griechenland über den weiteren Landweg nach Deutschland eingereist. Nachdem er Ghana verlassen habe, habe er von seinem Onkel eines Tages erfahren, dass sein Vater tot sei. Bei einer Rückkehr nach Ghana befürchte er, von den Kindern des toten Patienten umgebracht zu werden. Auch habe er Angst vor der eigenen Familie, weil er ihr Land verkauft habe. An die Polizei könne er sich nicht wenden, weil man der ohne Zahlung eines Bestechungsgeldes nicht vertrauen könne. Außerhalb seiner Heimatregion gebe es für ihn keine Existenzmöglichkeit.
8In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2018 hat der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag (vgl. Gerichtsakte, Bl. 1 ff.) teilweise zurückgenommen.
9Der Kläger beantragt nunmehr,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2016 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren;
11hilfsweise festzustellen, dass einer Abschiebung nach Ghana Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG entgegenstehen;
12Die Beklagte stellt keinen Antrag.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Angaben des Klägers anlässlich der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.05.2017 gem. § 76 Abs. 1 AsylG übertragen hat. Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da mit ordnungsgemäßer Ladung hierauf gem. § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden ist.
16Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
17Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
18Das Gericht konnte offen lassen, ob die Klage bereits wegen Versäumung der Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 HS 1, 29a AsylG unzulässig ist.
19Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
20Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 4 AsylG. Insoweit war die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 11.04.2016 (Ziff. 3) rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
21Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat keine konkreten Umstände vorgetragen, die Anhaltspunkte dafür zu bieten, dass ihm bei einer Rückkehr nach Ghana die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffnetes Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) im Sinne der Vorschrift drohen könnte.
22Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger im Sinne dieser Norm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Soweit der Kläger vorgebracht hat, dass er sich im Falle einer Rückkehr nach Ghana einerseits vor seiner eigenen Familie, andererseits auch vor der Familie eines verstorbenen Patienten seines Vaters fürchte, wäre die damit behauptete Bedrohung durch diese Privatpersonen, selbst wenn sie als wahr unterstellt wird, dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor der behaupteten Nachstellungen dieser Privatpersonen zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
23vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018 (Stand: 30.12.2017), GZ.: 508-516.80/3 GHA.
24Die pauschale Behauptung, der Polizei könne man nicht vertrauen, wenn man kein Bestechungsgeld zahle, ist nicht substantiiert und daher nicht geeignet, um dies ernsthaft in Frage zu stellen. Dieser Vortrag erschöpft sich darin, ohne konkret belastbare Anhaltspunkte der Polizei im Allgemeinen amtswidriges Vorgehen zu unterstellen. Ungeachtet dessen ist es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Nachstellung dadurch zu entziehen, dass er sich in einem Landesteil Ghanas niederlässt, wo die ihn angeblich verfolgenden Privatpersonen keinen Zugriff auf ihn haben. Der Kläger hat insofern vorgetragen, dass die ihn angeblich verfolgenden Kinder des verstorbenen Patienten (zwei Jungen und zwei Mädchen) ebenfalls in B. gewohnt hätten. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach eigenen Angaben zuvor acht Jahre in der Ortschaft F. in Ghana gelebt und in einem Hotel gearbeitet habe, ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr in diesen oder auch in einen anderen Ort für den Kläger nach wie vor faktisch möglich ist ohne einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG befürchten zu müssen.
25Ferner liegen die Voraussetzungen für die hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Auch diesbezüglich war die Ablehnung des Bundesamtes vom 11.04.2016 (Ziff. 4) rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
26Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt weder die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Ein Ausländer darf gem. § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind.
27Gemessen an diesen Voraussetzungen sind hier insbesondere keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Artt. 2 f. EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, er könne außerhalb seiner Heimatregion nicht existieren, so ist dieses Vorbringen unsubstantiiert, nicht glaubhaft und bereits deshalb unbeachtlich. Der Kläger war unter Berücksichtigung seines Vorbringens vielmehr dazu in der Lage, sich in Ghana zumindest mit Gelegenheitsjobs bzw. seiner Arbeit in einem Hotel, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Kläger hat acht Jahre in einem Hotel gearbeitet und damit – selbst wenn die Bezahlung nicht gut gewesen sein sollte – offenkundig eine Existenzgrundlage sichern können. Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger, der zumindest eine abgeschlossene Schulbildung aufweist, nicht wieder in diesem Berufsbereich Fuß fassen kann. Der 1980 geborene Kläger ist gesund, arbeitsfähig und zu keinen Unterhaltsleistungen verpflichtet. Außerdem könnte er wohl zusätzlich auch noch auf die Hilfe von Freunden, die ihm nach eigenen Angaben schon in der Vergangenheit geholfen haben sowie ggf. auch noch auf die Hilfe von Familienangehörigen zurückgreifen. Ungeachtet dessen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Ghana trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet,
28vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018 (Stand: 30.12.2017), GZ.: 508-516.80/3 GHA.
29Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Rechtsmittelbelehrung
33Soweit das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO). Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten im Übrigen die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
341. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
39Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
40Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
41Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.