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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1979 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 08.04.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29.11.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2017 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.
4Der Kläger hat am 20.02.2017 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 06.01.2017. Hierin trug er im Wesentlichen vor, dass sein Onkel in Ghana beschuldigt worden sei, einen Parlamentsangehörigen umgebracht zu haben. Er sei auch verdächtigt worden, etwas damit zu tun gehabt zu haben. Es sei zu Unruhen gekommen, auch die Polizei und das Militär seien involviert gewesen. Deshalb sei er aus Ghana geflohen.
5Mit Schriftsatz vom 25.09.2018 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kontakt zum dem Kläger abgebrochen sei. Es sei nicht bekannt, ob er sich noch in Deutschland oder andernorts aufhält.
6Der Kläger beantragt,
7unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 02.02.2017 die Beklagte zu verpflichten,
81. den Kläger als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG anzuerkennen,
hilfsweise
112. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzu-
12erkennen ist,
13hilfsweise
143. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7
15AufenthG vorliegen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Kammer kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört ist und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 wirksam auf die Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet hat.
22Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.
23Hält sich ein Asylbewerber entweder an einem unbekannten Ort im Bundesgebiet oder im Ausland auf und ist er deshalb für Behörden und Gerichte nicht erreichbar, so fehlt ihm grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für das weitere Betreiben des Asylverfahrens. Ein Asylbewerber der unter Verstoß gegen die Mitteilungspflichten über seinen Aufenthaltsort unbekannten Aufenthalts und zugleich auch unerreichbar ("untergetaucht") ist, gibt damit zu erkennen, dass er an einer Entscheidung über sein Rechtsmittel nicht mehr interessiert ist,
24vgl. etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. 08. 2000 – 12 UE 420/97.A, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
25So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat insbesondere den Kontakt zum Gericht und zu seiner Prozessbevollmächtigten abreißen lassen und ist unbekannten Aufenthalts. Das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Asylklageverfahrens ist damit entfallen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Rechtsmittelbelehrung
29Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
301. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
35Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
36Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
37Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
38Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
39Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.