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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der am 00. 00. 1985 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 25. 01. 2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15. 07. 2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 17. 11. 2016 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:
4Er sei in Ghana als Maurer tätig gewesen. Er habe Schwierigkeiten mit seinem Chef gehabt, da dieser ihm nicht das Geld gegeben habe, um seine Mitarbeiter zu bezahlen. Der Chef habe die Polizei gerufen und man habe vereinbart, dass er das nächste Mal, wenn er für seinen Chef arbeiten soll, das Geld bekomme. Er sei dann nach Hause gefahren. Am Abend habe er erfahren, dass der Chef erschossen worden sei und das die Polizei ihn suche. Er habe sich große Sorgen gemacht, weil die Polizei ihn verdächtigt habe. Er habe Ghana dann am 05. 11. 2013 verlassen und sich zunächst in Libyen und Italien aufgehalten, bevor er nach Deutschland eingereist sei. Seine Frau, Kinder und Geschwister leben noch in Ghana.
5Mit Bescheid vom 30. 01. 2017, dem Kläger zugestellt am 01. 02. 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
6Der Kläger hat am 08. 02. 2017 Klage erhoben.
7Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen anlässlich der Bundesamtsanhörung. Ergänzend führt der Kläger schriftsätzlich unter anderem aus, bereits der Ehefrau des Klägers sei durch die Polizei mitgeteilt worden, dass der Kläger verdächtig ist, seinen Chef getötet zu haben. Dies habe den Kläger veranlasst, nach einer kurzen Verabschiedung von seiner Familie die Flucht anzutreten. Im Falle einer Rückkehr nach Ghana würde er bereits am Flughafen festgenommen und inhaftiert werden.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. 01. 2017 zu verpflichten,
101. ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG anzuerkennen,
11hilfsweise
122. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist,
13hilfsweise
143. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
15Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Angaben des Klägers anlässlich der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist.
22Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
23Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen des Klägers zu den Gründen für seine Ausreise aus Ghana ist bereits nicht glaubhaft. Die Schilderung des unmittelbar fluchtauslösenden Moments und des Geschehensablaufs unmittelbar nach dem vermeintlichen Erhalt der Mitteilung, dass der Chef erschossen worden sei und die anderen Mitarbeiter verhaftet worden seien, ist trotz wiederholter gerichtlicher Nachfrage blass und weitestgehend detailarm geblieben. Der Kläger hat auch nicht schlüssig erklären können, warum er während der vermeintlichen Flucht, etwa aus dem Taxi heraus, keinen Kontakt mit seiner Frau aufgenommen hat. Im Widerspruch dazu steht auch das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers, er habe erst nach einer Verabschiedung von seiner Familie die Flucht angetreten. Zudem erschließt sich nicht und hat der Kläger auch auf gerichtliche Nachfrage nicht plausibel erklären können, welche Motivation die Familie seines ehemaligen Chefs haben soll, den Beginn des Gerichtsverfahrens zur Aufklärung des Tötungsdelikts durch Bestechung der Polizei immer weiter hinauszuzögern. In der Gesamtschau hat der Kläger dem Gericht nicht den Eindruck vermitteln können, ein tatsächlich erlebtes Verfolgungsgeschehen wiedergegeben zu haben.
24Unabhängig davon käme auch dann, wenn die Ausführungen des Klägers zum Tod seines Chefs und zu den daran anknüpfenden polizeilichen Ermittlungen den Tatsachen entsprechen würden, eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Die vom Kläger geschilderte polizeiliche Ermittlungstätigkeit knüpft nicht an ein asyl- oder flüchtlingsrelevantes Merkmal an. Die behauptete polizeiliche Suche diente vielmehr der rechtsstaatlichen Aufklärung strafrechtlichen Unrechts. Dem Kläger ist es zuzumuten, in einem rechtsstaatlichen Verfahren in Ghana an der Aufklärung der begangenen Straftat mitzuwirken. Ghana verfügt über eine unabhängige Justiz und eine rechtsstaatliche Verfassung, die insbesondere willkürliche Verhaftungen verbietet.
25vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
26Das Gericht sieht auch bei Würdigung der vom Kläger in das Verfahren eingeführten Unterlagen keinen Anlass, die Feststellungen in dem aktuellen (Stand Dezember 2017) Lagebericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland in Zweifel zu ziehen. Der von der Deutschen Welle online im Jahr 2015 unter der Überschrift „Korruptionsskandal erschüttert Justiz“ berichtete Sachverhalt ist nicht aktuell und wurde ausweislich des Berichts durch Suspendierungen und weitergehende Ermittlungen aufgearbeitet.
27Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.
28Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger nachgewiesenen Integrationsleistungen in Deutschland – ehrenamtliche Tätigkeiten für den örtlichen Verschönerungs- und Friedhofsverein, Sprachkurse, Lehrstelle als Maurer – sind respektabel, vermögen aber ein im vorliegenden Asylverfahren allein berücksichtigungsfähiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht zu begründen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
331. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
38Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
39Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
40Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.