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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 780/17.A

Datum:
26.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 780/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2018:0926.14K780.17A.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 4319/18.A
Leitsätze:

1. Syrischen Staatsangehörigen droht bei ihrer Rückkehr nicht allein wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihres Aufenthaltes im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG durch das syrische Regime. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Anfang April 2018 veröffentlichte Dekrets der syrischen Regierung, wonach bei Ausweisung von Bebauungsplänen in zerstörten Gebieten von den betroffenen Grundeigentümer verlangt werden kann, ihre Eigentumsrechte nachzuweisen. [Rn. 39 ff., 51 ff.]

2. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung droht dem Kläger zu 1. nicht unter dem Aspekt der Wehrdienstentziehung. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger aufgrund von Verletzungen nach eigenen Angaben nicht wehrdiensttauglich ist. [Rn. 59 ff.]

3. Weder die Herkunft aus einem (ehemaligen) Oppositionsgebiet noch äußerlich nicht als Kriegsverletzung erkennbare Verletzungen oder die sunnitische Religionszugehörigkeit führen ohne zusätzliche individuelle Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. [Rn. 66 ff., 71 ff.]

4. Eine Verfolgungsgefahr folgt schließlich weder aufgrund des Nachnamens der Klägerin zu 2. noch aus dem Umstand, dass diese aus einer bekannten Großfamilie stammen soll. [Rn. 74 ff.]

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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