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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 6907/16.A

Datum:
23.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 6907/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2018:0223.14K6907.16A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2016 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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