Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
3Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 11. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Juli 2016 Asylantrag.
4Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Februar 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe 2010 bis 2011 seinen Wehrdienst geleistet und sei vorzeitig entlassen worden, weil ein Kamerad einen anderen mit der Waffe des Klägers getötet habe, er sei deswegen auch für einen Monat im Gefängnis gewesen. Er sei nur bei einer Verhandlung gewesen und dann nicht mehr hingegangen, er wisse nicht, ob das Verfahren abgeschlossen sei. Später habe er wieder einen Einberufungsbescheid erhalten, deshalb sei er ab Juli 2014 untergetaucht. Auch die YPG habe versucht, Männer einzuziehen. Er habe diesen aber entwischen können. Er sei nicht Mitglied einer politischen Organisation gewesen.
5Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2).
6Zur Begründung der Klage trug der Kläger vor, ihm drohe bereits aufgrund der Flucht aus Syrien, der Asylantragstellung und des langen Auslandaufenthaltes flüchtlingsrelevante Verfolgung. Weiterhin trug er unter Vorlage einer Zusammenfassung eines Strafurteils vom 6. Dezember 2012 schriftsätzlich vor, er sei wegen unerlaubten Demonstrierens und staatsfeindlicher Handlungen zu einer siebenjährigen Haftstrafe mit Schwerarbeit verurteilt worden.
7Im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger im Wesentlichen an: Der Vorfall mit der Waffe sei im September 2010 gewesen. Im Oktober 2010 sei er deshalb im Gefängnis gewesen. Im August 2011 sei er vorläufig aus der Armee entlassen worden, ihm sei gesagt worden, er solle die Gerichtsverhandlung abwarten, wenn alles geklärt sei, könne er zurück zur Armee. Er habe wegen des Vorfalles an einer Verhandlung zwischen März und Mai 2012 teilgenommen, an einer weiteren nicht. Zwischen 2012 und 2014 habe an mehr als 15 Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. 2014 hätte die syrische Armee versucht, gezielt ihn zum Militärdienst einzuziehen, sie seien öfter erschienen, ebenso die YPG. Er sei illegal mittels eines Schleppers ausgereist. Sein Vater habe vor ca. 2 bis 2,5 Monaten von der Verurteilung erfahren und ihm dies mitgeteilt.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 17. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
13Entscheidungsgründe
14Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
15Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Die allein angefochtene Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 17. Februar 2017, mit der der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der mit dem Klageantrag nur noch geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG nicht zu.
161. Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a), Abs. 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2).
17Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
18Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“). Dies wird in § 3a Abs. 3 AsylG dahingehend klargestellt, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher beschriebenen Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Unerheblich ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird.
19Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im vorstehend näher beschriebenen Sinne gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, juris, Rn. 13.
21Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.
22Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. näher etwa Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, Rn. 37, m. w. N.
23Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22 f. (noch zur Vorgängervorschrift).
25Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer Vorverfolgung vorzutragen. Dazu hat er - allgemein im Asylrecht geltenden Grundsätzen entsprechend - unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen.
26Vgl. eingehend BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16.
272. Gemessen an diesen Voraussetzungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu.
28a. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie berufen. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Der Vorfall, der zur vorläufigen Entlassung des Klägers aus dem Pflichtmilitärdienst geführt hat, begründet keine Vorverfolgung. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass ihm aufgrund des Vorfalles noch eine weitere Sanktionierung droht. Er konnte sich noch bis September 2015 in Syrien aufhalten, ohne dass seitens des syrischen Regimes irgendeine Verfolgungsmaßnahme stattgefunden hat, vielmehr sollte der Kläger nach eigenen Angaben wieder zum Militärdienst eingezogen werden.
29Die Angaben des Klägers zu einer Vorverfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen sind nicht glaubhaft. Die Angaben zu Demonstrationen blieben auch unter Berücksichtigung der offensichtlichen Angespanntheit des Klägers während der persönlichen Anhörung vage, detailarm und ohne Substanz. Die genauen Abläufe der Demonstrationen wurden nicht geschildert, auch nicht, das Verhältnis des Klägers zu den anderen Demonstrationsteilnehmern oder wie er überhaupt auf die Demonstrationen aufmerksam geworden ist. Auch zu den konkreteren Inhalten der Demonstrationen erfolgten keinerlei Ausführungen. Der Kläger trug auch erst nach Vorlage der Zusammenfassung des Urteils zur Teilnahme an Demonstrationen vor. Die Angaben erscheinen verfahrensangepasst, gesteigert und nicht glaubhaft. Wenn der Kläger tatsächlich an derartigen Veranstaltungen teilgenommen hätte, hätte nichts näher gelegen, als dies bereits gegenüber dem Bundesamt in der Anhörung deutlich zu machen. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunde ergibt sich nichts anderes. Es wurde lediglich die Zusammenfassung eines Urteils vorgelegt, welcher keinerlei Beweiswert zukommt. Auch auf Anforderung wurde das Original des gesamten Urteils nicht vorgelegt. Das Urteil stammt von Dezember 2012. Während des Aufenthaltes des Klägers in Syrien bis September 2015 hat es allerdings keinerlei Versuche seitens des syrischen Regimes gegeben, das Urteil zu vollstrecken. Auch ist von dem Kläger nichts vorgetragen worden, was dafür spricht, dass nach seiner Ausreise nach ihm gesucht wurde. Es blieb unklar, aufgrund welcher Umstände der Vater des Klägers nach nunmehr fünf Jahren nach der Verurteilung von dieser erfahren haben will. Eine Verfolgung des Klägers aufgrund der Verurteilung und damit der Teilnahme an den Demonstrationen hat jedenfalls zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, vielmehr sollte er auch nach der Verurteilung noch (wie viele andere) zum Militärdienst eingezogen werden.
30Die von dem Kläger geschilderten Rekrutierungsversuche der YPG erreichen nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG.
31b. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Bei der geforderten zusammenfassenden Bewertung besitzen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände kein größeres Gewicht und überwiegen nicht gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen.
32aa. Bei syrischen Staatsangehörigen führen allein eine illegale Ausreise, ein längerer Aufenthalt im (westlichen) Ausland und die Stellung eines Asylantrags nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Bei der insofern anzustellenden Prognose, die mangels aktueller Referenzfälle auf einer Gesamtschau aller Umstände beruht, ist davon auszugehen, dass nach Syrien zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus in der Regel zunächst durch die syrischen Sicherheitsbehörden über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Wiedereinreise befragt werden und sich diese Befragungen über Stunden hinziehen können.
33Vgl. bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), S. 19, sowie ohne insoweit abweichende Erkenntnisse jüngst etwa Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 2.
34Auch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es im Zuge dieser Befragungen zu Folter und damit zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen kommt, die als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten sind.
35Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 3 oben; Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012), S. 10 f.
36Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn nämlich für jeden syrischen Staatsangehörigen die Gefahr bestünde, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verhört zu werden, führte dies nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es spricht zumindest Überwiegendes dagegen, dass diese Gefahr an eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Konventionsmerkmale anknüpfte, die Betroffenen also wegen eines solchen - ihnen von den syrischen Sicherheitskräften zumindest zugeschriebenen - Merkmals zum Opfer von Menschenrechtsverletzungen würden. Es sind keine größeres Gewicht besitzenden belastbaren Erkenntnisse darüber vorhanden, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer ohne weitere individuelle Umstände allein wegen einer etwaigen illegalen Ausreise, eines längeren Auslandsaufenthalts und der Stellung eines Asylantrags der Gegenseite zurechnet und demzufolge wegen seiner politischen Überzeugung einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzieht.
37Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 2 - 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Syrien: Rückkehr“, Auskunft vom 21. März 2017, S. 9; Deutsche Orient-Stiftung-Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 1. Februar 2017 in dem Verfahren 3 A 3040/16.A, S. 1.
38Diese Einschätzung des Gerichts deckt sich mit der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach Asylantragsteller aus Syrien bei einer hypothetischen Rückkehr in ihr Heimatland ohne Hinzutreten individueller Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung zu rechnen haben.
39Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris; Saarl. OVG, Urteile vom 22. August 2017 - 2 A 262/17 -, juris, vom 13. Juli 2017 - 2 A 470/17 -, juris, und vom 6. Juni 2016 - 2 A 283/17 -, juris; Bay. VGH, Urteile vom 14. Februar 2017 - 21 B 16.31001 -, juris, und vom 12. Dezember 2016 - 21 ZB 16.30372 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. April 2017 - 3 L 69/17 -, juris; VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris; OVG Lüneburg, Urteile vom 5. September 2017 - 2 LB 186/17 -, juris, und vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung etwa VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2017 - 12 K 483.16 A -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 28. Juni 2017 - 5 K 7221/16.A -, juris, und vom 7. Juni 2017 - 25 K 12048/16.A -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 24. August 2017 - 5 K 5417/16.A -, juris; anderer Auffassung etwa VG Köln, Urteil vom 22. August 2017 - 20 K 8501/16.A -.
40Zwar kann Folter ein Indiz für eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung sein, weswegen eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden staatlichen Motivation geboten ist. Angesichts der Schwierigkeiten, das Vorliegen einer Verfolgungsmotivation eines Staates zu ermitteln, sind bei dieser Prüfung in besonderem Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen.
41Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, Rn. 27 bis 34.
42Dies zugrunde gelegt, lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der syrische Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sämtlichen aus dem Land geflohenen Personen, die im Ausland Schutz gesucht haben, pauschal eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und sie deswegen der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen bei einer Rückkehr unterlägen. Vielmehr liegt eine solche Annahme fern, weil inzwischen mehr als fünf Millionen und damit rund ein Viertel der zuvor etwa 22 Millionen in Syrien lebenden Menschen das Land verlassen hatten.
43Vgl. FAZ, UN: Zahl der Syrien-Flüchtlinge übersteigt 5-Millionen-Marke, 30. März 2017; http://data.unhcr.org/syrianrefugees/regional.php, Stand: 18. September 2017.
44Bei dieser Dimension dürfte auch der syrische Staat wie jedermann davon ausgehen, dass die übergroße Zahl der Syrer, die ihr Heimatland verlassen haben, vor dem Bürgerkrieg geflohen ist und damit illegale Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime sind.
45Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 30 - 36, und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rn. 60 - 67; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 44; VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 44 - 47; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung etwa VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2017 - 12 K 483.16 A -, juris, Rn. 40;
46Vor diesem Hintergrund und mangels belastbarer entgegenstehender Erkenntnisse geht das Gericht nicht davon aus, dass syrische Staatsangehörige im Falle einer Rückkehr allein deswegen vom syrischen Staat wegen einer zumindest vermuteten regimekritischen politischen Gesinnung drangsaliert und ggf. misshandelt würden, weil sie im Ausland Zuflucht und Schutz gesucht haben. Die Gesamtwürdigung der Erkenntnislage spricht vielmehr dafür, dass es sich bei Menschenrechtsverletzungen im Zuge von Einreisekontrollen in Syrien nicht um Akte zielgerichteter Verfolgung handelt, sondern um wahllos-routinemäßige Zugriffe einer totalitären Herrschaftsmacht, deren Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agieren.
47Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 3 oben; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Syrien: Rückkehr“, Auskunft vom 21. März 2017, S. 9 bis 11.
48Eine solche allgemeine, von Elementen der Willkür geprägte Gefahr kann - wie hier geschehen - zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG führen, nicht aber einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. Andernfalls würde die tatbestandliche Unterscheidung zwischen diesen Schutzformen aufgegeben.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 17 K 9400/16.A -, juris, Rn. 51 bis 53.
50bb. Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ist auch nicht im Hinblick auf eine Pflicht zur Ableistung von Militärdienst in der syrischen Armee gegeben.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris; Saarl. OVG, Urteile vom 22. August 2017 - 2 A 262/17 -, juris, vom 13. Juli 2017 - 2 A 470/17 -, juris, und vom 6. Juni 2016 - 2 A 283/17 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung etwa; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2017 - 5 K 7221/16.A -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 24. August 2017 - 5 K 5417/16.A -, juris; wonach syrische Asylantragsteller im Hinblick auf eine Militärdienstentziehung ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben; anderer Auffassung etwa Bay. VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris; VG Köln, Urteil vom 7. August 2017 - 13 K 5863/17.A -.
52In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht, der grundsätzlich auch Kurden unterliegen. Freigestellt sind lediglich Einzelkinder bzw. einzige Söhne sowie auf Antrag Studenten während ihres Studiums. Syrische Männer, die im Ausland leben und dort im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, können sich freikaufen. Im Alter von 18 Jahren müssen sich männliche Syrer für den Militärdienst registrieren lassen. Die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren, zum Teil wird davon berichtet, sie werde in der Praxis bis zum 53. Lebensjahr ausgeweitet. Die Männer werden per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, werden von Mitarbeitern der Geheimdienste zwangsrekrutiert. Die Möglichkeit einer Wehrdienstverweigerung oder eines Ersatzdienstes besteht nicht. Auch Reservisten werden Berichten zufolge eingezogen. Wehrdienstentzug wird gesetzlich mit einer Haftstrafe von bis zu sechs Monaten in Friedenszeiten und von bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit Haft bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße bestraft. Desertion wird nach dem Gesetz mit fünf Jahren Haft bestraft; wenn der Deserteur das Land verlässt, beträgt die Strafe bis zu zehn Jahre. Für Soldaten, die im Angesicht des Feindes desertieren, sieht das Gesetz eine lebenslange Haftstrafe vor. Exekution ist gesetzlich bei Überlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen durch Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden.
53Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7480/16.A, S. 2 bis 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 1 bis 7, und „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“, Auskunft vom 23. März 2017, S. 4 bis 12.
54Zwar ist danach angesichts des Alters des Klägers nicht auszuschließen, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen würde. Gleichwohl steht ihm der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Es liegen nämlich keine Erkenntnisse dafür vor, dass eine solche Einberufung bzw. Einziehung wegen eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale erfolgen würde. Vielmehr betreibt das syrische Regime bereits seit Herbst des Jahres 2014 intensive Mobilisierungsmaßnahmen und sieht es als Pflicht aller Syrer an, gegen den Feind zu kämpfen. Dementsprechend rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle syrischen Männer unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund. Eine Unterscheidung zwischen Anhängern des Regimes und Oppositionellen findet nach der Erkenntnislage nicht statt.
55Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“, Auskunft vom 28. März 2015, S. 1 bis 3, und „Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 7.
56Hierzu hat auch der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen.
57Ferner kann im Ergebnis offen bleiben, ob dem Kläger infolge der ihn treffenden Militärdienstpflicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht. Selbst wenn das nämlich zu bejahen sein sollte, führte dies im vorliegenden Fall nicht zur Annahme von Verfolgung. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stellt, selbst wenn sie von einem totalitären Staat ausgeht, nicht schlechthin eine Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen eines asyl- oder flüchtlingsschutzrelevanten persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Bestrafungen in Anwendung einer die Wehrdienstentziehung mit Strafe bedrohenden Gesetzesvorschrift sind dann als Verfolgung zu werten, wenn bereits die Norm als solche ihrer objektiven Gerichtetheit nach an ein solches Merkmal anknüpft oder wenn die Anwendung einer Strafvorschrift, die für sich betrachtet keine solche Gerichtetheit aufweist, allgemein oder im Einzelfall zum Anlass genommen wird, auf asyl- oder flüchtlingsschutzrelevante persönliche Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen. Dies ist etwa der Fall, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines solchen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet. Ferner gibt die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe - insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe - regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung, ob eine Verfolgung vorliegt, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung sein kann.
58Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 9 C 70.91 -, juris, Rn. 8, und vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, juris, Rn. 19.
59Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine Furcht des Klägers vor Verfolgung auch nicht mit Blick auf eine ihm möglicherweise drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet. Die einschlägigen Gesetzesvorschriften, derentwegen gegen den Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien eine solche Strafe verhängt werden könnte, knüpfen als solche objektiv an keines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale an. Es bestehen in dem Fall des Klägers aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei Anwendung dieser Vorschriften an ein Konventionsmerkmal angeknüpft würde und dieses namentlich zu einer härteren Bestrafung führen würden oder dass ein solches Merkmal gar - über die gesetzlich vorgesehenen Strafen hinaus - Anlass für eine menschenrechtswidrige Behandlung während einer Inhaftierung wäre. Zwar liegen Berichte über Folter von inhaftierten Deserteuren und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, vor.
60Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“, Auskunft vom 28. März 2015, S. 4.
61Es sind jedoch keine Umstände vom Kläger für seine Person vorgetragen worden oder sonst erkennbar, dass damit auf asyl- oder flüchtlingsschutzrelevante persönliche Merkmale der Betroffenen zugegriffen würde. Vielmehr ist nach der Erkenntnislage und ohne, dass die klägerischen Angaben insoweit etwas anderes aufzeigen, davon auszugehen, dass es in syrischen Gefängnissen allgemein und in größerem Maßstab zu willkürlicher Folter kommt, für die sich eine flüchtlingsschutzrelevante Gerichtetheit nicht ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte feststellen lässt.
62Vgl. Amnesty International, „It breaks the human. Torture, disease and death in Syria’s prisons”, 1. August 2016; UNHCR, „Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic”, 3. Februar 2016; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 3 oben.
63cc. Auch die Tatsache, dass der Kläger Sunnit ist, stellt kein risikoerhöhenden Faktor dar. Es sind keine Umstände von dem Kläger vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde im Falle seiner Rückkehr von staatlichen syrischen Kräften verfolgt, weil er Sunnit ist. Für eine solche Annahme gibt die Erkenntnislage nichts her. Zwar geht UNHCR
64vgl. „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, November 2015, deutsche Fassung, S. 26,
65davon aus, dass sunnitische Religionszugehörigkeit ein gefahrerhöhendes Moment sein kann; dieses kann jedoch nicht generell gelten, sondern muss jeweils in einem bestimmten Kontext gesehen werden, dies gilt umso mehr als knapp drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens ist, weshalb es fern liegt, dass für die Beurteilung der Situation von Personen, die nach längerem Auslandsaufenthalt wieder zurückkehren, Relevanz haben könnte.
66Vgl. VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 48; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, - 2 LB 91/17 -, juris. Rn. 68 f.
67dd. Die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Es sind keine Umstände von dem Kläger vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde im Falle seiner Rückkehr von staatlichen syrischen Kräften verfolgt, weil er Kurde ist. Für eine solche Annahme gibt die Erkenntnislage nichts her. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen politisch nicht aktive Syrerinnen und Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit nicht mit Eingriffen rechnen, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen.
68Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 4; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017.
69Zudem hat das syrische Regime staatenlosen Kurden im Jahr 2011 die Möglichkeit eröffnet, die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen, nachdem diese im Rahmen des Zensus 1962 zahlreichen Kurden entzogen worden war.
70Vgl. Deutsche Orient-Stiftung-Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 1. Februar 2017 in dem Verfahren 3 A 3040/16.A.
71Soweit in der eben zitierten Auskunft des Deutschen Orient-Instituts ferner allgemein ausgeführt wird, inzwischen träten einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die syrische Regierung in Erscheinung, was zur Folge haben könne, dass besonders kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts „negativen Maßnahmen“ ausgesetzt seien, vermag diese nicht weiter substantiierte oder belegte Aussage die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allen Kurden in der Situation des Klägers drohenden Gruppenverfolgung nicht zu begründen. Der Auskunft lassen sich belastbare Anhaltspunkte für eine insofern erforderliche Verfolgungsdichte ebenso wenig entnehmen wie Angaben zu Art und Intensität der „negativen Maßnahmen“. Für die Annahme, es handele sich bei diesen Maßnahmen um Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG, liefert die Auskunft daher ebenfalls keine Grundlage.
72Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 17 K 9980/16.A -, juris, Rn. 104; im Anschluss daran VG Aachen, Urteil vom 20. April 2017 - 1 K 2838/16.A -, juris, Rn. 55 f.
73Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass UNHCR
74vgl. „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, November 2015, deutsche Fassung, S. 26,
75davon ausgeht, dass die kurdische Volkszugehörigkeit ein gefahrerhöhendes Element sein kann. Der Auskunft lassen sich belastbare Anhaltspunkte für eine insofern erforderliche Verfolgungsdichte nicht entnehmen.
76Vgl. im Ergebnis ebenso VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 48.
77Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
78Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
79Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen.
80Rechtsmittelbelehrung
81Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
82die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens- mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
87Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
88Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
89Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.