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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der am 00.00.1982 ehelich geborene Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger) ist brasilianischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am 23.04.2003 ein bis zum 02.04.2013 gültiger Ausweis über seine deutsche Staatsangehörigkeit erteilt.
3Der Kläger stellte am 20.10.2011 einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für seine am 00.00.2011 - nichtehelich - geborene Tochter F. D., die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin).
4Der Kläger leitet seine deutsche Staatsangehörigkeit von seiner Familie väterlicherseits her. Er ist das ehelich geborene Kind von E. S. Y., geb. am 00.00.1947. Der Ururgroßvater Klägers, A. G. P., geboren 1832 in R./Preußen wanderte 1853 nach Brasilien aus, wo der Urgroßvater G. P. 1877 und der Großvater K. I. 1910 geboren wurden.
5Mit Bescheid vom 23.01.2015 stellte das Bundesverwaltungsamt fest, dass die Kläger nicht deutsche Staatsangehörige seien, da bereits der Urgroßvater aufgrund seines Aufenthalts in Brasilien die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe und eine Ersitzung der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger aufgrund des § 3 Abs. 2 StAG nicht vorliege. Die Deutschenbehandlung nach § 3 Abs. 2 StAG müsse mit Inkrafttreten dieser Vorschrift am 28.08.2007 oder zu einem Zeitpunkt danach zwölf Jahre lang bestanden habe. Die 12-Jahresfrist beginne mit dem Tag der Falschbehandlung als Deutscher durch eine zur Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtete Stelle. Dem Kläger sei am 03.04.2003 durch das Bundesverwaltungsamt ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden, der bis zum 02.04.2013 gültig gewesen sei. Danach habe keine erneute Behandlung als Deutscher stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter am 00.00.2011 sei der Kläger nicht (mehr) im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen und habe diese dem Kind nicht durch die Geburt gemäß § 4 Abs. 1 StAG vermitteln können.
6Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2016 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der 1832 in R./Preußen geborene Ururgroßvater des Klägers habe die preußische Untertanenschaft (Staatsangehörigkeit) besessen. Er sei nachweislich 1853 von J. nach Brasilien mit der Staatsangehörigkeit „Preußen“ ausgewandert. Nach dem damals geltenden Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Untertan sowie über den Eintritt in fremde Staatsdienste sei gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. § 23 die Eigenschaft als Preuße durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren gegangen. Nach § 23 verliere die Eigenschaft als Preuße, wer den Staat verlasse und nicht binnen zehn Jahren nach Ablauf der bei Erteilung der Erlaubnis bestimmten Frist zurückkehre. Der Kläger habe nicht geltend gemacht und belegt, dass der Ururgroßvater durch Rückkehr nach Preußen innerhalb der 10jahresfrist seine Eigenschaft als preußischer Untertan behalten habe. Der Ururgroßvater habe folglich 1863 das preußische Untertanenrecht (Staatsangehörigkeit) verloren. Der Umstand, dass der Ururgroßvater seinerzeit die Staatsangehörigkeit des Einwanderungslandes nicht erworben habe, verhindere nicht den Verlust. Folglich habe der Ururgroßvater A. G. Y. zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes G. P. 1877 den Besitz des preußischen Untertanenrechts (Staatsangehörigkeit) nicht mehr an seinen Sohn weitergeben können. Selbst wenn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit 1863 nicht eingetreten wäre, hätte der Ururgroßvater mit Einführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 - Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 (StAG 1870) - nach dessen § 21 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des zehnjährigen legitimationslosen Auslandsaufenthalts spätestens 1881verloren. Der Verlust hätte zwar durch Eintragung in die Konsulats Matrikel bzw. Beschaffung eines Heimatsscheins, Verlängerung des Reisepasses oder Rückenkehr ins Reichsgebiet verhindert werden können. Einen entsprechenden Nachweis hierüber habe der insoweit beweispflichtige Kläger aber nicht erbracht.
7Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 16.11.2016 zugestellt.
8Die Kläger haben am 14.12.2016 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen und vertiefen.
9Sie tragen ergänzend vor, es gäbe Indizien, die indirekt den Schluss auf eine Matrikeleintragung der Vorfahren zuließen. Als solche indirekte Nachweise kämen Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Sterbeurkunden oder sonstige amtliche Personaldokumente in Betracht, in denen die zuständige Stelle den Eintragungspflichtigen als deutschen Staatsangehörigen bezeichnet habe. Denn eine solche Nationalitätenangabe lasse den Schluss auf eine vorherige Eintragung in die Konsulatsmatrikel zu. Ein solches Indiz sei hinsichtlich des nach Brasilien ausgewanderten Ururgroßvaters der Umstand, dass dieser die brasilianische Staatsangehörigkeit nicht angenommen habe und daher bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit staatenlos geworden wäre. Der Lauf der Zehnjahresfrist habe beim Urgroßvater mit dessen Volljährigkeit 1896 begonnen. Der Großvater des Klägers sei erst nach Inkrafttreten des RuStAG 1913 volljährig geworden. Nach diesem Gesetz knüpfe der Staatsangehörigkeitsverlust nicht mehr an den zehnjährigen Auslandsaufenthalt sondern an den Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Dessen Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, weil der Kläger die brasilianische Staatsangehörigkeit mit der Geburt in Brasilien erworben habe.
10Die Kläger beantragen (sinngemäß),
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 deutscher Staatsangehörigkeit sind und ihnen einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung ihres Antrags stützt sie sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
18Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
21Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gem. § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach diesen Vorschriften stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn sie auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt. Die Kläger können diese Feststellung nicht beanspruchen, weil sie neben ihrer brasilianischen Staatsangehörigkeit nicht zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Diese haben sie insbesondere nicht durch Geburt von ihrem jeweiligen Vater erworben.
22Der 1982 geborene Kläger zu 1 und seine 2011 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gem. § 4 Abs. 1 StAG erworben, da ihre Vorfahren väterlicherseits, von denen sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, bereits keine deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Das Gericht geht mit der Beklagten davon aus, dass der 1832 in R./Preußen geborene Ururgroßvater des Klägers aufgrund seiner Auswanderung nach Brasilien 1853 seine Eigenschaft als Preuße gem. § 15 Nr. 3, § 23 Nr. 2 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Untertan sowie über den Eintritt in fremde Staatsdienste vom 31.12.1842 (GS 1843, S. 15) wegen seines 10-jährigen Aufenthalts in Brasilien bereits 1862 verloren hat. Der Ururgroßvater ist demzufolge kein Reichsangehöriger gem. § 1 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 (BGBl. S. 355) (StAG 1870) geworden. Nach § 1 StAG 1870 wurde die Reichsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlosch mit deren Verlust. Der 1877 ehelich geborene Sohn, der Urgroßvater des Klägers zu 1, konnte folglich die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von ihm gem. § 3 StAG 1870 erwerben.
23Selbst wenn man aber davon ausginge, dass das StAG 1870 auf den Ururgroßvater Anwendung fände, so hätte dieser seine deutsche Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland nach § 21 Abs. 1 StAG 1870 verloren. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckte sich gem. § 21 Abs. 2 StAG 1870 auch auf seinen - damals minderjährigen - Sohn, den Urgroßvater des Klägers.
24Nach § 21 Abs. 1 StAG 1870 verloren Deutsche, welche das Reichsgebiet verließen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhielten, dadurch ihre Staatsangehörigkeit (Satz 1). Die vorbezeichnete Frist wurde von dem Zeitpunkt des Austritts aus dem Reichsgebiet, oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheins befand, von dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet (Satz 2). Sie wurde unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats (Satz 3).
25Es ist unstreitig, dass wegen des ununterbrochenen Aufenthalts des Ururgroßvaters in Brasilien die Zehnjahresfrist 1881 gem. § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StAG 1870 abgelaufen ist.
26Ein direkter Nachweis für eine Matrikeleintragung des Ururgroßvaters oder des Urgroßvaters ist nicht erbracht. Ein Matrikelschein, den die Reichskonsulate eintragungspflichtigen Personen auf Antrag ausstellten,
27vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2012 - 19 A 1170/11 - juris Rdnr. 48,
28liegt nicht vor. Auch das Auswärtige Amt hat Unterlagen über eine Matrikeleintragung nicht ermitteln können; Anfragen der Beklagten bei der Staatsangehörigkeitsdatei sind ergebnislos geblieben.
29Es liegen auch keine hinreichenden Indizien vor, die indirekt den Schluss auf eine Matrikeleintragung des Ururgroßvaters oder Urgroßvaters des Klägers zuließen. Als solche indirekten Nachweise kommen zwar grundsätzlich Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder sonstige amtliche Personaldokumente in Betracht, in denen die zuständige Stelle den Eintragungspflichtigen als deutschen Staatsangehörigen bezeichnet hat.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2012 - 19 A 1170/11 - juris Rdnr. 50.
31Eine tatsächliche Vermutung für die Matrikeleintragung wegen evtl. drohender Staatenlosigkeit gibt es nicht
32Die Kläger tragen die materielle Beweislast für die Eintragung ihrer maßgeblichen Vorfahren in die Matrikel eines Reichskonsulats. Denn bei der Matrikeleintragung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870 handelt es sich um eine für sie günstige Ausnahme von dem Grundsatz des Verlustes der deutschen Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870.
33Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 06.06. 2012 - 19 A 1170/11 - juris Rdnr. 63.
34Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger nach § 3 Abs. 2 StAG, sog. Ersitzungserwerb, ist wegen fehlender tatbestandlicher Voraussetzungen ausgeschlossen. Die Kammer stützt sich zur Begründung auf die Gründe im Bescheid vom 23.01.2015 und sieht von einer weiteren Begründung gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Ergänzend ist im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG festzustellen, dass nichts dafür vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Vater des Klägers, dem am 03.04.2003 ein bis April 2013 gültiger Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden ist, weiterhin als deutscher Staatsangehöriger von den zuständigen Behörden behandelt wird.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Rechtsmittelbelehrung
38Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
39ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
47Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
48Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
49Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
50Beschluss
51Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5220.000,00 €
53festgesetzt.
54Gründe
55Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
56Rechtsmittelbelehrung
57Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
58Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
59Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
60Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
61Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.