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Der Bescheid der Beklagten vom 21.6.2016 wird aufgehoben.Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste am 4.9.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.2.2016 einen Asylantrag. Im Laufe des Verfahrens stellte die Beklagte aufgrund eines entsprechenden EURODAC-Treffers ein Übernahmegesuche an Italien, das unbeantwortet blieb. Ausweislich der elektronischen Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) teilte der Kläger diesem am 5.8.2016 seine neue Anschrift mit. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.6.2016, mit dem es den Asylantrag des Klägers als unzulässig ablehnte, wurde dennoch unter dem 17.8. 2016 an die alte Adresse des Klägers versandt. Unter dem 22.9.2016 wies auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf dessen neue Adresse hin. Mit Schreiben vom 21.10.2016 wurde der Ablehnungsbescheid an die Prozessbevollmächtigte versandt, der dort nach ihren Angaben am 27.10.2916 einging.
3Der Kläger hat am 2.11.1016 Klage erhoben und gleichzeitig einen Aussetzungsantrag gestellt, dem mit Beschluss vom 30.11.2016 stattgegeben wurde - 8 L 2608/16.A -.
4Der Kläger beantragt,
5den Bescheid des Bundesamtes vom 21.6.2016 aufzuheben,
6hilfsweise,
7unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Italien vorliegen,
8hilfsweise,
9Ziffer 3) des Ablehnungsbescheides der Beklagten aufzuheben.
10Die Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des elektronisch übermittelten Verwaltungsvorganges der Beklagten.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Über die Klage konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erteilt.
14Die zulässige Klage ist begründet.
15Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
16Der Kläger darf nicht mehr nach Italien abgeschoben werden, weil die in der einschlägigen Dublin-III-VO geregelte Überstellungsfrist schon vor der ersten wirksamen Zustellung des Ablehnungsbescheides abgelaufen war.
17Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 30.11.2016 im Verfahren - 8 L 2608/16.A - Bezug genommen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und auf § 83b Abs. 2 AsylVfG.