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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 8636/16

Datum:
02.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 8636/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0502.7K8636.16.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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