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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6817/17

Datum:
11.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6817/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:1211.7K6817.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2017 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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