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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6529/15

Datum:
28.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6529/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0328.7K6529.15.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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