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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6029/16

Datum:
10.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6029/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0710.7K6029.16.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2016 verpflichtet, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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