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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2550/15

Datum:
23.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2550/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0523.7K2550.15.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.09.2016 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin abgelehnt hat. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist für beide Beteiligte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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