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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 1765/15

Datum:
19.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1765/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:1219.7K1765.15.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Mitteilung der im Klageantrag zu 1 genannten Studien mit Ausnahme der Studien AA42649 (Reprotoxstudie zur embryonal-fötalen Entwicklung in der Ratte, Allais 2008c) und AA 81049 (Reprotoxstudie zur prä-/postnatalen Entwicklung in der Ratte, Reynaud 2010) nach § 29 Abs. 1a AMG formlos erfolgen konnte und nicht im Wege eines Änderungsverfahrens gemäß der Verordnung 1234/2008, insbesondere nicht im Wege eines Änderungsverfahrens nach Art. 10 der vorgenannten Verordnung zu erfolgen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu je ½.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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