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Verwaltungsgericht Köln, 5 L 4289/17

Datum:
30.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 4289/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:1130.5L4289.17.00
 
Schlagworte:
Wohnsitzverpflichtung; Umverteilungsantrag; Studienplatz; staatliche, staatlich anerkannte oder vergleichbare Ausbildungseinrichtung; Islamische Akademie Deutschland e.V.
Normen:
AufenthG §§ 12a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
Sachgebiet:
Ausländerrecht
Leitsätze:

Der Anspruch auf Aufhebung einer auf der Grundlage von § 12a Abs. 1, 3 AufenthG ergangenen Wohnsitzverpflichtung wegen eines an einem anderen Ort zur Verfügung stehenden Studienplatzes nach § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) AufenthG setzt voraus, dass es sich um einen Studienplatz an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung handelt.

Die Islamische Akademie Deutschland e.V. in Hamburg erfüllt diese Anforderung nicht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Antragstellerin wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U.      aus Köln bewilligt.

2. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bescheid vom 17. August 2017 erlassene Wohnsitzverpflichtung für die Gemeinde H.           sowie die gesetzlich bestehende Wohnsitzverpflichtung für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuheben, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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