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Verwaltungsgericht Köln, 5 K 1559/17

Datum:
31.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
5 K 1559/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0731.5K1559.17.00
 
Schlagworte:
Wohnsitzauflage für anerkannten Flüchtling
Normen:
§ 12a AufenthG, § 12a Abs. 3 AufenthG,; § 5 AWoV NRW, § 5 AWoV
Leitsätze:

1. Die Regelungen in § 12a Abs. 1 und Abs. 3 AufenhtG sind verfassungs- und europarechtskonform.

2. Betroffene sind vor einer Entscheidung nach § 12a Abs. 3 AufenthG anzuhören; § 5 Abs. 7 AWoV NRW ist nichtig.

3. Es bestehen keine allgemeine Bedenken gegen die regelmäßige Anordnung der Wohnsitzauflage nach der Anerkennung im Asylverfahren nach § 12a Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 4 AWoV NRW zum weiteren Aufenthalt (Wohnsitz) in der Gemeinde, in der für die Durchführung des Asylverfahrens Wohnsitz genommen wurde und in der die ersten Schritte in die Integration erfolgt sind.

4. Bestehen Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, hat eine Einzelfallprüfung stattzufinden. In diesen Fällen ist die Ermessensausübung entsprechend zu begründen.

5. Die streitgegenständliche Wohnsitzauflage erfolgte ohne Anhörung und Einzelfallentscheidung trotz dafür vorliegender hinreichender Anhaltspunkte; sie ist daher sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.

 
Tenor:

Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 02.01.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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