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Verwaltungsgericht Köln, 4 K 1068/17

Datum:
23.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 1068/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0323.4K1068.17.00
 
Normen:
§ 52 Nr. 1 VwGO
Leitsätze:

Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste richtet sich nach § 52 Nr. 1 VwGO.

 
Tenor:

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen.

 
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