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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 7385/15

Datum:
15.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 7385/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0815.2K7385.15.00
 
Leitsätze:

1. Es spricht vieles dafür, dass bei Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 68 Abs. 1 BNatSchG das zuständige Bundesland zu verklagen ist.

 2. Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 68 Abs. 1 BNatSchG setzt eine wirksame Beschränkung des Eigentums voraus.

3. Hieran fehlt es, wenn die Änderungen eines Landschaftsplans nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden ist.

4.Ein Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht, wenn sich eine Ordnungsverfügung nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt hat und deshalb nicht zurückgenommen werden kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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