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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 6600/15

Datum:
05.09.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 6600/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0905.2K6600.15.00
 
Leitsätze:

1. Die hinsichtlich der Erteilung von Befreiungen von Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten aus § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG folgende Klagebefugnis anerkannter Naturschutzvereinigungen erstreckt sich seit der Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes durch das „Gesetz des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorhaben“ vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nun auch auf sonstige Schutzgebiete, wie etwa Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile, soweit insoweit von Verboten mittels Verwaltungsakt befreit wird.

2. Setzt der Plangeber in den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans - wenn auch in abstrahierter Form - ein Verbot bestimmter Veranstaltungen in Schutzgebieten fest, begründen solche Ereignisse, die trotz ihrer spezifischem Ausprägung als Veranstaltung zu qualifizieren sind, keinen „atypischen Einzelfall“ im Sinne von § 67 Abs. 1 BNatSchG.

3. Das Instrument der Befreiung erlaubt der Verwaltung nicht, grundlegende Korrekturen an den im Landschaftsplan getroffenen Festsetzungen zu treffen. Solche sind einzig dem Plangeber im Wege der Planänderung vorbehalten.

4. Ob eine Befreiung von bestimmten Festsetzungen eines Landschaftplans die Grundzüge der Landschaftsplanung berührt, kann nicht allein anhand der Fläche des Schutzgebiets, auf die sich die Befreiung erstreckt, beurteilt werden.

5. § 44 Abs. 4 VwVfG NRW findet nach dessen Sinn und Zweck auch auf bloß rechtswidrige Verwaltungsakte Anwendung.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2015 (Az. 00.0-0.00.00) wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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