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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5567/15

Datum:
15.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5567/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0815.2K5567.15.00
 
Leitsätze:

1. Vergnügungsstätten können dem Begriff des „Gewerbebetriebs aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 unterfallen, sofern diese nicht kerngebietstypisch sind.

2. Der seitens der Rechtsprechung zur Einstufung von Spielhallen als kerngebietstypisch herangezogene „Schwellenwert“ von etwa 100 m² Grundfläche ist auf die Einstufung von Wettbüros als kerngebietstypisch übertragbar.

3. Bei der Bestimmung der Größe der Grundfläche eines Wettbüros ist darauf abzustellen, was nach natürlicher Betrachtungsweise der Nutzungsart zuzurechnen ist.

4. In die Grundfläche des Wettbüros sind neben der Fläche des Aufenthaltsraums sowie des Servicebereichs auch den Besuchern zugängliche Sanitärräume sowie zu deren Erreichung notwendige Flure einzubeziehen. Denn Sanitärräume sind typischerweise geeignet, die Attraktivität des Wettbüros zu steigern, indem sie dessen wesensgemäße Nutzung ermöglichen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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