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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4709/16

Datum:
01.09.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4709/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0901.2K4709.16.00
 
Leitsätze:

1. Voraussetzung für die Begünstigung einer - nicht privilegierten - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist, dass die bauliche Anlage "bisher" tatsächlich privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB genutzt worden ist.

2. Daran fehlt es auch, wenn die (etwaig vorhandene) Baugenehmigung jedenfalls dadurch erloschen wäre, dass illegal eine wesentliche Nutzungsänderung in eine nicht privilegierte Nutzung oder wesentliche bauliche Änderungen bereits durchgeführt worden sind.

3. Die Privilegierung bestimmter Außenbereichsvorhaben durch § 35 Abs. 4 BauGB findet keine Anwendung, wenn der geplanten Nutzungsänderung nicht lediglich Darstellungen, sondern verbindliche Festsetzungen eines Landschaftsplans entgegenstehen.

4. Fehlt eine nach anderen Fachgesetzen (hier: BNatSchG) für ein Bauvorhaben erforderliche Befreiung, kann nach der nordrhein-westfälischen Bauordnung die Baugenehmigung nicht erteilt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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