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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4269/17

Datum:
14.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4269/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:1114.2K4269.17.00
 
Leitsätze:

1. Zur Frage, ob sich ein Bescheid, der die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts zum Inhalt hat, erledigt, wenn der Verkäufer nach Erlass des Verwaltungsakts vom Kaufvertrag mit dem Käufer zurücktritt (hier verneint).

2. Eine Gemeinde zieht im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB städtebauliche Maßnahmen in Betracht, wenn sie für ein bestimmtes Gebiet eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme erwägt und insoweit die Durchführung vorbereitender Untersuchungen auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 BauGB beschlossen hat.

3. Eine vor Abschluss der Kaufvertrags nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB fehlerhaft erlassene Vorkaufssatzung kann auf der Grundlage von § 214 Abs. 4 BauGB unter Behebung des Fehlers rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Ein etwaiges Vertrauen des Käufers auf die Unwirksamkeit der Vorkaufssatzung oder auf das Fortbestehen der Unwirksamkeit dieser Satzung ist rechtlich nicht schutzwürdig.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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Entscheidungsgründe

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