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Verwaltungsgericht Köln, 24 K 8779/16

Datum:
28.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 8779/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0628.24K8779.16.00
 
Schlagworte:
Kulturförderabgabe
Normen:
§ 3 Abs. 4 KAG
Leitsätze:

Der entrichtungspflichtige Beherbergungsbetreiber ist nicht verpflichtet, die Kulturförderabgabe aus seinem eigenen Vermögen zu entrichten, wenn der Beherbergungsgast diese nicht an ihn gezahlt hat. Er kann für den Fall, dass er seine Pflichten verletzt hat, nur als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Kulturförderabgabebescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 für Dezember 2014  in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2016 sowie des Änderungsbescheides vom 23. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als gegenüber der Klägerin eine Kulturförderabgabe in Höhe von mehr als 334,55 Euro geltend gemacht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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