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Verwaltungsgericht Köln, 24 K 5636/16

Datum:
28.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 5636/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0628.24K5636.16.00
 
Schlagworte:
Kuturförderabgabe Entrichtungspflicht
Normen:
§ 3 Abs. 4 KAG
Leitsätze:

Der Beherbergungsbetreiber ist nicht verpflichtet, eine Kulturförderabgabe aus seinem eigenen Vermögen zu entrichten, wenn der Beherbergungsgast diese nicht an ihn gezahlt hat. Er kann im Falle der Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nur als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.

 
Tenor:

Der Kulturförderabgabebescheid der Beklagten vom 5. Januar 2016 für Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als gegenüber der Klägerin eine Kulturförderabgabe in Höhe von mehr als 303,65 Euro geltend gemacht wird.

Der Kulturförderabgabebescheid der Beklagten vom 6. Januar 2016 für das erste Quartal 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als gegenüber der Klägerin eine Kulturförderabgabe in Höhe von mehr als 1.423,10 Euro geltend gemacht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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