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Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3922/15

Datum:
08.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 3922/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0308.23K3922.15.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2015 und des Beschwerdebescheides vom 3. Juni 2015 verpflichtet, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er zum 1. Januar 2014 zum Oberst befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A16 eingewiesen worden wäre und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9. Juli 2015 zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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