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Verwaltungsgericht Köln, 23 K 202/15

Datum:
11.10.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 202/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:1011.23K202.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3284/17
 
Tenor:

Die Baugenehmigung der Beklagten vom 1. April 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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