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Verwaltungsgericht Köln, 22 L 812/16

Datum:
19.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 812/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0619.22L812.16.00
 
Leitsätze:

1. § 30 Abs. 2 PostG schränkt den Regelungsbereich des § 30 VwVfG nicht ein.

2. § 30 Abs. 2 PostG ist eine Ordnungsvorschrift, die kein materielles Einsichtnahmerecht begründet, sondern dieses voraussetzt und das Verfahren der Einsichtnahme regelt.

3. Transparenz und Nichtdiskriminierung können auch dann verwirklicht werden, wenn die Behörde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei der Entscheidung über eine Einsichtgewährung in Entgelte und Bedingungen von Teilleistungsverträgen berücksichtigt.

4. Der mit „Teilleistungsrabatten“ für operative Vorleistungen eines Tochterunternehmens des marktbeherrschenden Lizenznehmers vergütete Ersparniseffekt verhält sich reziprok zur vereinbarten Quote des Verlustausgleichs und der Gewinnabführung im Vertrag über die Unternehmensbeteiligung. Derartige Rabatte können deshalb als Kalkulationselement der Entgeltberechnung ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen.

 
Tenor:

1. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, in den im von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geführten postrechtlichen Verwaltungsverfahren (XXX) streitgegenständlichen Verträgen alle Angaben zu tatsächlich erfolgten Einlieferungsmengen einschließlich der Angaben, aus denen sich diese Einlieferungsmengen berechnen lassen, sowie sämtliche Angaben, die Abholungs- bzw. Anlieferungszeiten betreffen, an andere Verfahrensbeteiligte oder sonstige Dritte weiterzugeben

oder anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in diese Angaben zu gewähren.

Darüber hinaus wird der Antragsgegnerin vorläufig untersagt, die dortigen Angaben zu Rabatten, die die Deutsche Post AG an die Antragstellerin zahlt, sowie zu Vergütungen, die die Antragstellerin von ihren Kunden, insbesondere für die Aufbereitung, Einlieferung und Frankierung, erhält, an andere Verfahrensbeteiligte oder sonstige Dritte weiterzugeben oder anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in diese Angaben zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

 
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