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Verwaltungsgericht Köln, 1 L 3170/16

Datum:
02.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 3170/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0102.1L3170.16.00
 
Tenor:

1. a) Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Q.    , Stadtteil Q.    -F.   , am Sonntag, den 08.01.2016, nicht aufgrund der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen (..) vom 25.11.2016 geöffnet sein dürfen, die sich in den in der Verordnung ausgewiesenen Grenzlinien für den Stadtbezirk 7 – Q.    -F.   befinden.

b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. a) binnen zwei Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses öffentlich bekannt zu machen und desweiteren der Interessengemeinschaft Q.    -F.   binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. a) bekannt zu geben.

c) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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