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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 14461/17

Datum:
21.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 14461/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:1221.1K14461.17.00
 
Leitsätze:

Die örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur über einen Informationsanspruch nach § 77b TKG richtet sich nach der Belegenheit der Sache, § 52 Nr. 1 VwGO. Zuständig ist daher das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die jeweilige Netzinfrastruktur ihren Standort hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Darmstadt.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 
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