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Verwaltungsgericht Köln, 19 L 676/17

Datum:
24.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 676/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0524.19L676.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, den Antragsteller an der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen, bis der Antragsgegner eine vollziehbare Entlassungsverfügung oder ein sofort vollziehbares Verbot der Dienstgeschäfte gem. § 39 BeamtStG gegenüber dem Antragsteller erlassen hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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