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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 7213/15

Datum:
28.04.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 7213/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0428.19K7213.15.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides vom 02.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe zu den mit Rechnung vom 26.08.2014 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 12.966, 24 € zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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