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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6750/15

Datum:
05.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 6750/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0505.19K6750.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 16. 07. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. 10. 2015 verpflichtet, den Antrag auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes G.    T.        für die Zeit ab dem 01.08.2015 über den bisher bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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