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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5937/15

Datum:
20.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5937/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0120.19K5937.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Änderungsbescheid des beklagten Landes vom 18.11.2015 wird aufgehoben, soweit dieser die mit Bescheid des beklagten Landes vom 09.09.2015 erfolgte Bewilligung einer Entschädigung für 21,66 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommener Urlaubstage um mehr als 11 Tage aufhebt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 95 % und das beklagte Land zu 5 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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