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Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.1.2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Sie stellten am 11.7.2016 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
3Nachdem das Bundesamt festgestellt hatte, dass die Kläger sich vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Ungarn aufgehalten hatten, bat es Ungarn um Übernahme. Hierauf antworteten die ungarischen Behörden nicht.
4Mit Bescheid vom 11.1.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ordnete die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an und befristete das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthaltG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung.
5Mit ihrer dagegen am Montag, dem 23.1.2017 erhobenen Klage machen sie systemische Mängel des ungarischen Asylsystems geltend.
6Die Kläger beantragen,
7den Bescheid des Bundesamts vom 11.1.2017 aufzuheben.
8Mit Beschluss vom 10.2.2017 im Verfahren 18 L 222/17.A hat der Einzelrichter dem Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung stattgegeben, dass das Asylverfahren in Ungarn systemische Mängel aufweise.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
11Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 11.1.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12Zur Überzeugung des Gerichts steht der Rechtmäßigkeit einer Überstellung der Kläger nach Ungarn der Umstand entgegen, dass das Asylverfahren in Ungarn systemische Mängel aufweist. Zur Begründung wird auf das der Antragsgegnerin bekannte
13Urteil der Kammer vom 8.9.2015 - 18 K 4368/15.A - nrwe.de,
14Bezug genommen. Wie im
15Urteil der Kammer vom 4.3.2016 - 18 K 842/16.A -,
16ausgeführt, misst sich die vom Gericht beanstandete ungarische Drittstaatenregelung bezüglich Serbien Rückwirkung bei.
17Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom Institut für Ostrecht München: Rechtsgutachten vom 2.10.2015, S. 21 f über ungarisches Asylrecht im Verfahren VG Düsseldorf Az. 22 K 3263/15. A.
18Die Kammer sieht ihre Würdigung nicht als durch die
19Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27.1.2016 an das VG Regensburg
20widerlegt an und folgt deshalb wie andere Gerichte,
21vgl. VG Potsdam, Urteil vom 11.3.2016 - VG 12 K 216/15.A -; VG Aachen, Urteil vom 10.3.2016 - 5 K 1049/15.A -; VG Berlin, Urteil vom 4.3.2016 - 23 K 26.16 A -; VG Dresden, Beschluss vom 29.1.2016 - 7 L 37/16.A - und Urteil vom 29.1.2016 - 7 K 1713/15.A - (sämtlich in juris),
22nicht der gegenteiligen Rechtsprechung.
23Vgl. dazu nur: VG München, Beschluss vom 17.3.2016 - M 1 S 16.50032 -; VG Greifswald, Beschluss vom 14.3.2016 - 4 B 649/16 As HGW -; VG Gießen, Urteil vom 15.2.2016 - 2 K 4455/15.GI.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 27.1.2016 - Au 4 S 16.50004 - (sämtlich in juris).
24Daran ändern die neueren Ausführungen des
25VG Köln, Urteil vom 6.12.2016 - 22 K 3248/15.A - und des VG Berlin, Urteil vom 13.12.2016 - 3 K 509.15 A -, juris,
26deshalb nichts, weil nach Auffassung der Kammer aus den Gründen der Entscheidungen des
27VGH BW, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris (insb. Rn. 37, 38, 44) und des niedersächsischen OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris (insb. Rn. 56 und 58),
28nicht von der Effektivität asylrechtlichen Rechtsschutzes in Ungarn ausgegangen werden kann. Das betrifft demgemäß auch die Gefahr einer Abschiebung nach Serbien.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.