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Verwaltungsgericht Köln, 14 L 3477/17

Datum:
25.10.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 3477/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:1025.14L3477.17.00
 
Tenor:

1.Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (14 K 1282/15) wird angeordnet, soweit sich diese gegen den Bescheid vom 26.11.2014 über die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 bis 2017 richtet und soweit der räumliche Geltungsbereichs des genannten Hauptbetriebsplans über den räumlichen Geltungsbereich des mit Bescheid vom 17.8.1995 zugelassenen 2. Rahmenbetriebsplans hinausgeht.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten untereinander nicht erfolgt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

 
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