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Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3608/17.A wird angeordnet, soweit diese sich gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 6.3.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
2Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich sinngemäß nur gegen Ziffer 3 des mit der Klage angefochtenen Bescheids wendet, ist begründet.
3Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, da die angegriffene Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig ist.
4Die ihr zugrundeliegende Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist zu Unrecht erfolgt, weil der Asylantrag nicht als zurückgenommen gilt.
5Nach der vorliegend nur in Betracht kommenden Vorschrift des § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird unter anderem gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist.
6Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die Ladung zur Anhörung an eine unzutreffende Adresse abgesandt wurde und den Antragsteller schon deshalb nicht erreichen konnte. Die Verwaltungsakten (VV) enthalten keinen nachvollziehbaren Anhaltspunkt dafür, wer die „Adressenänderung gem. AZR-Portal“ (Bl. 67 VV) veranlasst hatte und dass sie zutreffend war. Entgegen einer – dem Gericht nicht bekannten – behördeninternen Weisung vom 2.11.2016 (Bl. 82 VV) lagen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht vor, da die „Adressenänderung“ (I. 0 in L. ) nach Aktenlage jedenfalls nicht durch Angaben des Antragstellers im Asylantrag oder aufgrund einer Mitteilung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolgte.
7Unabhängig davon sind weitere Voraussetzungen nicht gegeben. U.a. ist nach § 33 Abs. 4 AsylG der Ausländer auf die Rechtsfolge der Rücknahmefiktion schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Hieran fehlte es. Die allgemeine Belehrung bei der Asylantragstellung erfolgte zwar gegen Empfangsbekenntnis. Die dortige Belehrung wies jedoch nicht auf die konkreten Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG hin. Eine evtl. der Ladung beigefügte Belehrung – ungeachtet der verwendeten Sprache - ist dem Antragsteller jedenfalls nicht gegen Empfangsbekenntnis bekanntgegeben worden.
8Nach alledem kann dahinstehen, wie das Tatbestandsmerkmal „Anforderung zur Anhörung gemäß § 25“ in § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG zu verstehen ist. Allerdings legt bereits der Wortlaut („Aufforderung“) und die in der Norm genannte 1. Alternative („Aufforderung zur Vorlage (....) gemäß § 15“) mehr als nahe, dass damit jedenfalls nicht die (einfache) „Ladung zur Anhörung“ im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG gemeint sein kann. Zumal für den Fall, dass ein Ausländer der Ladung zur Anhörung nicht Folge leistet, in § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG zwingend vorgegeben ist, dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben und damit das Asylverfahren weiterzuführen. Insoweit dürfte sich der Hinweis in § 25 Abs. 5 Satz 4 AsylG („§ 33 AsylG bleibt unberührt.“) nur auf den vorstehenden Satz 3 beziehen, wonach das BAMF bei ausbleibender Äußerung des Asylbewerbers nach Aktenlage und unter Würdigung der Nichtmitwirkung (in der Sache) zu entscheiden hat. Würde man dies anders sehen, wäre das AsylG insoweit unauflöslich widersprüchlich. Der Gesetzgeber würde dann für ein und denselben Lebenssachverhalt (Nichterscheinen nach Ladung zur Anhörung) in § 25 Abs. 5 Satz 2 und in § 33 Abs. 1 AsylG jeweils zwingend sich widersprechende Rechtsfolgen anordnen (Aufforderung zur Stellungnahme zur Weiterführung des Verfahrens oder Beendigung des Verwaltungsverfahrens durch Rücknahmefiktion), ohne dass dem BAMF insoweit ein Ermessen zusteht oder sonst erkennbar ist, in welchem Verhältnis die beiden Normen zueinander stehen sollen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für die Auslegung des Verweises in § 33 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2 AsylG allgemein auf § 25 AsylG möglicherweise auch erheblich ist, dass – ohne dass ein solcher Fall hier vorläge – im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 AsylG nach dessen Sätzen 2 und 4 der Ausländer zur Anhörung nicht geladen werden muss oder er von dem Anhörungstermin nur zu verständigen ist.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Damit ist der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenstandslos.