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1. Zur fehlenden positiven Bescheidungsfähigkeit eines widersprüchlichen oder unvollständigen Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten (Versickern) von Niederschlagswasser in das Grundwasser (offen gelassen).
2. Zur Bindungswirkung ministerieller Erlasse in Nordrhein-Westfalen (sog. Trenn-Erlass vom 26.5.2004 und sog. § 51a-Erlass vom 18.5.1998).
3. Die Untere Wasserbehörde ist im Rahmen ihrer Prüfung nicht auf die tatsächlichen Angaben zu den zukünftigen Nutzungen des Grundstücks im wasserrechtlichen Antrag beschränkt. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welche darüber hinausgehenden Nutzungen Inhalt der parallel beantragten (und erteilten) Baugenehmigung sind.
4. Aus der Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen in der Vergangenheit folgt jedenfalls dann kein Vertrauensschutz, wenn die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
Die Klägerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke in dem Gewerbegebiet an der H. -F. -Straße/N. -S. -Straße in 00000 Köln (Gemarkung X. , Flur 00, Flurstücke u.a. 000, 000 und 000).
2Im Oktober 2014 beantragte sie eine Baugenehmigung für den Neubau einer Gewerbehalle auf Teilen der Flurstücke 000 und 000. In einer Stellungnahme der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB) war angegeben, dass in beiden Straßen öffentliche Kanäle für die Erschließung vorhanden seien und Schmutz- sowie Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation geleitet werden müssten.
3Daraufhin erteilte ihr die Beklagte im Dezember 2014 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Halle, die nach der Betriebsbeschreibung zur Lagerung von nicht umweltgefährdenden Waren und Gütern, Unterstellen von Kraftfahrzeugen, z.B. Baumaterialien, Baumaschinen und Kraftfahrzeugen dienen und 2-3 wöchentlich mit LKW beliefert werden sollte. Mit Änderungsgenehmigung vom 10. April 2015 wurde die Unterteilung der Halle in zwei Lagerhallen und einen Bürotrakt mit 10 Stellplätzen und 4 Fahrradstellplätzen genehmigt. In der Bau- und Betriebsbeschreibung wird die Nutzung mit Lager von nicht umweltgefährdenden Waren und Gütern, Unterstellen von KFZ, allgemeiner Bürobetrieb angegeben. Weder textlich noch zeichnerisch waren bestimmte Regelungen zu einer Rigole, einer Mulde oder allgemein zur Grundstücksentwässerung beinhaltet. Das Bauvorhaben und die Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser sind – ohne Kanalanschluss – hergestellt und in Nutzung.
4Unter dem 21.11.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, um zum einen Niederschlagswasser von der begrünten Dachfläche des Bauvorhabens in eine Rohrrigole und zum anderen Niederschlagswasser von den befestigten Flächen (1146 m²) in eine Mulde zu versickern. In diesem Antrag gab sie an, dass das Gelände zur Sicherstellung von Zollgütern und Geräten genutzt werden solle; LKW-Verkehr finde nicht statt. Nach den dem Antrag beigefügten Unterlagen sollte die Mulde mit einer Fläche von 90 m² mit unbestimmter Tiefe oberhalb des (natürlichen) Oberbodens auf dem Flurstück 824 hergestellt werden; ein geplanter Bodenaustausch war weder erläuternd beschrieben noch in den Plänen zeichnerisch dargestellt. Die Klägerin legte schließlich auch einen Auszug aus einem „Gutachten zur Beschaffenheit des Baugrundes sowie zu den Möglichkeiten der technischen Versickerungsfähigkeit für das Gewerbegebiet „I.----straße “ in Köln-Q. -X. “ vom 30.11.2001 vor. Wegen des Inhalts des Antrags wird auf Bl. 1 ff., insbesondere Bl. 7, 14, 27 und 28 der Beiakte 1 Bezug genommen.
5Nachdem die Beklagte angekündigt hatte, den Antrag in Bezug auf die Versickerung des Niederschlagswassers von den befestigten Hofflächen abzulehnen, erklärte die Klägerin u.a., für die Mulde sei ein Bodenaustausch unterhalb der belebten Bodenzone bis auf die versickerungsfähigen Bodenschichten (ca. 1,5 m) mit Kies vorgesehen. Pläne und nähere Erläuterungen legte sie nicht vor.
6Die Beklagte hörte die Klägerin im Februar 2015 zur beabsichtigten Ablehnung der wasserrechtlichen Erlaubnis in Bezug auf die Hofflächen an und wies dabei unter anderem darauf hin, dass die im wasserrechtlichen Verfahren gegebene Nutzungsbeschreibung nicht mit den Baugenehmigungen übereinstimme. Die Klägerin nahm anwaltlich Stellung und verwies im Wesentlichen darauf, dass nach dem so genannten Trennerlass und dem so genannten § 51a-Erlass die Versickerung des Niederschlagswassers von den Hofflächen zulässig sei; auch berufe sie sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung mit Blick auf drei wasserrechtliche Erlaubnisse, die ihr 2003, 2005 und 2012 erteilt worden seien.
7Die Beklagte lehnte mit dem Bescheid vom 21.5.2015 die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser von den Hofflächen der betreffenden Grundstücke ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zulässigkeit der Versickerung des Niederschlagswassers von den befestigten Hof- und Verkehrsflächen sei nicht dauerhaft sichergestellt. Dieses Niederschlagswasser sei mindestens schwach belastet, so dass nur in Einzelfällen von einer zentralen Behandlung abgesehen werden könne. Nutzungsänderungen auf den in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet gelegenen Grundstücken seien real voraussehbar und im Rahmen der Ermessensausübung in Betracht zu ziehen. Auf einen (insoweit beschränkten) neuen Antrag werde die Erteilung einer Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers von den Dachflächen in Aussicht gestellt.
8Die Klägerin hat am 22.6.2015 Klage erhoben.
9Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen, das anfallende Niederschlagswasser sei allenfalls gering verschmutzt. Die Beklagte habe ihr in den Jahren 2003, 2005 und 2012 in drei vergleichbaren Fällen jeweils die wasserrechtlichen Erlaubnisse erteilt. Sie habe deshalb einen Anspruch auf die Erteilung der vorliegend begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach den maßgeblichen Erlassen bestehe die Möglichkeit, eine Versickerung über eine Rigole durchzuführen. Dies habe sie auch beantragt. Die Erwägungen der Beklagten seien sachfremd. Insbesondere sei ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht Gegenstand der Baugenehmigungen. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Durch die Erlasse sei das Ermessen der Behörde begrenzt. Die Beklagte sei von der Bewertung der dortigen Regelbeispiele abgewichen. Die Annahme von zukünftigen Nutzungsänderungen sei aus der Luft gegriffen. Soweit die Beklagte auch voraussehbare künftige Entwicklungen beachten wolle, müsse diese Prognose an gesetzmäßige Tatsachen anknüpfen. Dies sei hier nicht geschehen. Im Übrigen wäre die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beifügen entsprechender Nebenbestimmungen, die eine gemeinwohlverträgliche Versickerung sicherstellten, das mildere Mittel gewesen. Darüber hinaus wird noch einmal auf die bereits benannten und anderweitig erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse verwiesen. Die Beklagte könne das dadurch entstandene Vertrauen nicht einseitig durch sachfremde Erwägungen ändern.
10Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vertieft die Klägerin ihren Vortrag und ergänzt, nach dem so genannten Trennerlass könne von einer zentralen Behandlung des Niederschlagswassers im Einzelfall abgesehen werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lägen vor.
11Die Klägerin beantragt,
12unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 21.5.2015 die Beklagte zu verpflichten, die unter dem 21.11.2014 beantragte wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser von den befestigten Flächen (1146 m²) der Grundstücke Gemarkung X. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000, in eine Mulde auf dem Flurstück 000 zu erteilen.
13Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Klage der Klägerin gegen die StEB (14 K 3167/15) wegen des „Widerrufs“ einer Freistellung von der Niederschlagsüberlassungspflicht in Bezug auf das Baugrundstück haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 17.1.2017 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden und im Verfahren 14 K 3167/15 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gegenstand der Klage ist die unter dem 21.11.2014 beantragte und durch den Bescheid vom 21.5.2015 abgelehnte wasserrechtliche Erlaubnis nur insoweit, als die Versickerung von Niederschlagswasser von den befestigten Flächen auf den Teilen der Parzellen 763 und 823 in Rede steht, die als befestigte Flächen in den Baugenehmigungen vom 10.12.2014 und 10.4.2015 zeichnerisch dargestellt sind. Nicht Gegenstand ist die von der Beklagten in Aussicht gestellte Erlaubnis für eine Versickerung von Niederschlagswasser von den Dachflächen in eine Rigole. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Insoweit sind der angegriffene Bescheid und der diesem zugrunde liegende Antrag teilbar.
18Die so verstandene Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da das Einleiten von Niederschlagswasser in den Boden und damit in das Grundwasser erlaubnispflichtig ist, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 46 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
19Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die maßgeblichen Vorschriften in den §§ 8 ff. WHG grundsätzlich keinen durch einen Verpflichtungsantrag durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis begründen, sondern – falls keine Versagungsgründe gegeben sind – die Erteilung nach § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde steht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn der Ablehnungsbescheid vom 21.5.2015 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Selbst bei Unterstellen der tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Beklagte die Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis ohne Ermessensfehler abgelehnt, § 114 VwGO.
20Es spricht bereits vieles dafür, dass die begehrte wasserrechtliche Erlaubnis mit dem Inhalt, wie er durch den Antrag unter dem 21.11.2014 bestimmt ist, bereits aus formellen Gründen nicht erteilt werden kann.
21Zwar ist die Beklagte als kreisfreie Stadt nach § 114 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der seit dem 16.7.2016 geltenden Fassung (LWG) die zuständige untere Wasserbehörde. Jedoch dürfte der wasserrechtliche Antrag der Klägerin, so wie er gestellt ist, bereits formal nicht positiv bescheidungsfähig sein. Die Angaben zu der geplanten Muldenversickerung sind widersprüchlich und unvollständig, beispielsweise zu der Frage, wie die Mulde und der Untergrund hergestellt oder verändert werden soll. Zudem ist die Betriebsbeschreibung im wasserrechtlichen Verfahren (Bl. 7 der Beiakte 1) teilweise unplausibel, jedenfalls aber nicht in Einklang zu bringen mit den Inhalten der Baugenehmigungen vom 10.12.2014 und 10.4.2015, wie sie sich aus dem jeweiligen Tenor, den Bau- und den verschiedenen Betriebsbeschreibungen ergeben. Insbesondere und nur beispielhaft ist abweichend von den Angaben der Klägerin im wasserrechtlichen Antrag baurechtlich u.a. geregelt, dass das Lagern und Unter-/Abstellen von (nicht wassergefährdenden) Waren und Gütern aller Art wie z.B. Kraftfahrzeuge einschließlich Lastkraftwagen, Reifen, Baumaterialien und Baumaschinen geplant und erlaubt ist. Ebenso findet sehr wohl (wenn auch angeblich nur in geringem Umfang geplant) Verkehr von oder mit Lastkraftwagen auf dem Baugrundstück und insbesondere den befestigten Hof- und Verkehrsflächen statt.
22Es mag auch dahin stehen, ob der Antrag deshalb unzureichend für eine Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist, weil dem in Kopie vorgelegten Auszug aus einen Gutachten u.a. zur technischen Versickerungsfähigkeit für das Gewerbegebiet „I.----straße “ nicht entnommen werden kann, dass an den dort untersuchten Punkten, die nicht einmal auf oder an dem Baugrundstück liegen, der Boden grundsätzlich geeignet ist, Niederschlagswasser in einer Mulde zu versickern. Vielmehr wird im Gegenteil dort dargelegt, dass lediglich eine Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen in Rigolen oder ggf. Muldenrigolen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Eine solche Versickerungsart hat die Klägerin entgegen ihrer Behauptung in Bezug auf die Hof- und Verkehrsflächen aber gar nicht beantragt, sondern lediglich eine einfache Mulde ohne Bodenaustausch.
23Auf diese formellen Fragen kommt es im Ergebnis aber nicht an. Denn jedenfalls in der Sache hat die Beklagte rechtsfehlerfrei die Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis abgelehnt.
24So dürfte eine wasserrechtliche Erlaubnis mit dem beantragten Inhalt bereits deshalb nicht erteilt werden können, weil der Antrag keine Angabe dazu enthält, wie auf Dauer und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen rechtlich sichergestellt sein soll, dass das Niederschlagswasser von den Parzellen 000 und 000 auf die Parzelle 000 geleitet werden darf. Eine entsprechende öffentlich-rechtliche Baulast oder zumindest eine zivilrechtliche Grunddienstbarkeit bestehen offenbar nicht.
25Wie bereits oben dargelegt, bedarf die Versickerung des Niederschlagswassers von den befestigten Hofflächen auf dem Grundstück der Klägerin einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Es ist weder vorgetragen oder ersichtlich, dass eine der Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 WHG eingreift.
26Es spricht bereits vieles dafür, dass diese erforderliche Erlaubnis möglicherweise nach § 12 Abs. 1 WHG, jedenfalls aber nach § 48 Abs. 1 WHG zwingend zu versagen ist. Ob der Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1, insbesondere Nr. 1 WHG vorliegt, weil schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen (§ 3 Nr. 10 WHG) zu erwarten sind, lässt sich nach Aktenlage nicht ohne weiteres beantworten, muss allerdings auch nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls darf nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen (zu denen auch Niederschlagswasser mit der möglichen Schmutzfracht gehört) in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf landesministerielle Erlasse (sog. Trennerlass, § 51a-Erlass) beruft, sind diese in diesem Zusammenhang rechtlich nicht beachtlich. Zwar kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2 WHG durch Rechtsverordnung im Sinne von § 23 Abs.1 Nr. 3, ggf. i.V.m. Abs. 3 WHG festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1 insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen als erfüllt gilt. An einer solchen Rechtsverordnung, aus der die Klägerin für sich positive Rückschlüsse ziehen kann, fehlt es hingegen. Der sog. § 51a-Erlass aus dem Jahr 1998 ist ausdrücklich (nur) eine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des landesrechtlichen § 51a LWG in der damals geltend Fassung (heute: § 44 LWG). Der sog. Trennerlass aus dem Jahr 2004 führt lediglich die (Mindest-)Anforderungen zur Schadstoffminderung bei der Niederschlagswasserentwässerung als allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik für den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen nach § 57 Abs. 1 LWG in der damals geltenden Fassung ein.
27Es kann nach den vorliegenden Tatsachen nicht ausgeschlossen werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
28Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht auf die Tatsachen beschränkt, die die Klägerin ihrem wasserrechtlichen Antrag zu Grunde gelegt hatte. Wie bereits dargelegt, sind die dortigen Angaben der Klägerin teilweise nicht plausibel und widersprüchlich. Vielmehr hatte die Beklagte zu berücksichtigen, welche Nutzungen auf den streitigen Flächen sich innerhalb der Bandbreite der erteilten Baugenehmigungen halten, weil insoweit andere Nutzungen als die von der Klägerin im wasserrechtlichen Verfahren behaupteten baurechtlich ohne weiteres und ohne das Erfordernis einer Änderungsbaugenehmigung zulässig sind. Die Baugenehmigungen enthalten unabhängig von den dortigen, teilweise in den zugehörenden Bau- und Betriebsbeschreibungen angegebenen (möglichen) Nutzungen keine Regelung, wonach insbesondere auf den Hof- und Verkehrsflächen kein oder nur ein geringer Kfz- oder Lkw-Verkehr stattfinden darf oder Fahrzeuge wie Lkw und Baumaschinen dort nicht kurz- oder langfristig abgestellt werden dürfen. Auch sind die Angaben in den Baugenehmigungsverfahren zu dem „Anlieferungsverkehr“ (2 – 3 x wöchentlich oder 1 – 2 x im Monat), bezogen auf zu erwartende Geräusche, mit Blick auf die in den Bauanträgen angegebenen weit gefassten Nutzungen wenig nachvollziehbar. Sie sind trotz „Grünstempelung“ auch nicht insoweit Gegenstand der Baugenehmigungen, dass z.B. die vierte Anlieferung in der Woche oder das Unter- und Abstellen von Lkw auch im Freien unzulässig wäre. Insoweit ist die Beklagte zurecht davon ausgegangen, dass insbesondere der mögliche Verschmutzungsgrad des anfallenden und zu entsorgenden Niederschlagswassers nicht nur aus den von der Klägerin im wasserrechtlichen Antrag behaupteten Nutzungen (u.a. nur „Sicherstellung von Zollgütern und Geräten“, mit „LKW-Verkehr ist nicht zu rechnen“, vgl. Bl. 7 der Beiakte 1), die deutlich hinter den Angaben in den Bauanträgen zurückbleiben, abgeleitet werden darf.
29Wenn die von der Klägerin im wasserrechtlichen Verfahren behauptete Betriebsbeschreibung (Bl. 7 der Beiakte 1) zutreffen oder verbindlich sein sollte, dann hätte es der Beantragung der beiden Baugenehmigungen mit den dort nur pauschal und umfassend beschriebenen Nutzungen nicht bedurft. Und selbstverständlich ist bei der Prognose, mit welchen Nutzungen auf den befestigten Hof- und Verkehrsflächen zu rechnen ist, auch zu berücksichtigen, welche Nutzungen in der Gewerbehalle baurechtlich genehmigt sind. Es liegt auf der Hand, dass die Nutzungen der Halle als Lager zum Unterstellen von Waren und Gütern aller Art, einschließlich Kraftfahrzeugen und Baumaschinen, den möglichen Nutzungsumfang der Außenflächen mit bestimmt. Und schließlich ist weder ersichtlich noch von der Klägerin konkret aufgezeigt, welche zulässigen Nebenbestimmungen einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügt werden könnten, um bei den baurechtlich zugelassenen Nutzungen der Hof- und Verkehrsflächen halbwegs verlässlich eine Verschmutzung des einzuleitenden Niederschlagswassers und damit eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers ausschließen.
30Ob demnach bereits der Erteilung der Erlaubnis letztlich ein zwingender Versagungsgrund auf Tatbestandsebene entgegensteht, kann aber offen bleiben. Selbst wenn unterstellt wird, dass ein Versagungsgrund nicht vorliegt und damit die Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich in Betracht kommt, steht die Erteilung nach § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Beklagten. Nach § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht eine Ermessenentscheidung nur darauf, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
31Die Beklagte hat bereits zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung erkannt, dass sie ungeachtet der tatbestandlichen Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis zu entscheiden hat. Dies hat sie auch in dem angefochtenen Bescheid hinreichend ausgeführt, § 39 Abs. 1 Satz 3, § 40 VwVfG NRW.
32Wie gezeigt hat die Beklagte ihrer Ermessensausübung auch eine nicht zu beanstandende Tatsachenermittlung zu Grunde gelegt, die die getroffene Entscheidung stützt.
33Die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis ist auch nicht wegen eines möglichen Vertrauensschutzes der Klägerin und eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig. Dabei mag dahinstehen, dass in einem Verfahren auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, insbesondere zur Bewirtschaftung des Grundwassers, kein Vertrauensschutz aus dem (evtl. sogar rechtwidrigen) Verhalten der zuständigen Behörden in anderen Fällen folgen kann. Denn die Klägerin hat bereits nicht aufgezeigt, dass – ungeachtet der teilweise geänderten Rechtslage – den Erteilungen von wasserrechtlichen Erlaubnissen an sie in den Jahren 2003, 2005 oder 2012 vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen. Im Gegenteil handelte es sich nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in zwei Fällen um die Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen. Der dritte Fall, wie die Klägerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung durch Vorlage der Erlaubnis, allerdings ohne die zugehörenden Anlagen, belegt hat, stammt aus dem Jahr 2005 und betrifft (wohl) das Zollgebäude auf dem Flurstück 000. Allerdings ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die dortige Nutzung insbesondere auf den Freiflächen annähernd vergleichbar ist mit den Nutzungen, wie sie für die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Gewerbehalle baurechtlich beantragt und genehmigt ist.
34Was die Klägerin meint, nunmehr aus einer (nachträglich legalisierenden) wasserrechtlichen Erlaubnis mit Befreiung nach einer Wasserschutzgebietsverordnung im Bereich von Westhoven für ein Bürogebäude mit befestigten Außenanlagen ableiten zu können, erschließt sich nicht.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 37Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
381. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
45Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
46Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
47Beschluss
48Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
49 50festgesetzt.
51Gründe
52Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
53Rechtsmittelbelehrung
54Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
56Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
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