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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 3602/15

Datum:
24.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3602/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0124.14K3602.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 652/17
Leitsätze:

1. Zur fehlenden positiven Bescheidungsfähigkeit eines widersprüchlichen oder unvollständigen Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten (Versickern) von Niederschlagswasser in das Grundwasser (offen gelassen).

2. Zur Bindungswirkung ministerieller Erlasse in Nordrhein-Westfalen (sog. Trenn-Erlass vom 26.5.2004 und sog. § 51a-Erlass vom 18.5.1998).

3. Die Untere Wasserbehörde ist im Rahmen ihrer Prüfung nicht auf die tatsächlichen Angaben zu den zukünftigen Nutzungen des Grundstücks im wasserrechtlichen Antrag beschränkt. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welche darüber hinausgehenden Nutzungen Inhalt der parallel beantragten (und erteilten) Baugenehmigung sind.

4. Aus der Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen in der Vergangenheit folgt jedenfalls dann kein Vertrauensschutz, wenn die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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