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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 6770/15

Datum:
22.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6770/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0622.13K6770.15.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 18. Mai 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Nutzung der Sachakten zur „Wehrsportgruppe Hoffmann“ zu ermöglichen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Kläger zu 1/3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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