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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5586/15

Datum:
22.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5586/15
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:0622.13K5586.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Mai 2015 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. November 2015 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 6. Januar 2015 Informationszugang in anonymisierter Form zu gewähren über

1. Geburtsmonat und Geburtsjahr der Betroffenen,

2. die Bezeichnung des thalidomidhaltigen Medikaments, auf das die Schädigung nach Einnahme durch die Mutter zurückgeführt wurde,

3. das Geburtsland, soweit bekannt (falls dazu keine klare Angabe vorliegt, die Staatsangehörigkeit) der Betroffenen,

von denjenigen Personen, die seit den 1970er Jahren von der Beklagten als contergangeschädigt anerkannt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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