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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin wendet sich gegen die Beschlagnahme und Einziehung einer Lieferung von 16 Stämmen Wengé-Holz aus der Demokratischen Republik Kongo.
3Der Gang der Ereignisse stellt sich wie folgt dar: Die schweizerische Firma C. (im Folgenden: C1. ) erwarb im Jahr 2012 von der kongolesischen Firma C2. C. . (im Folgenden: C3. ) 89 Stämme Wengé-Holz mit einem Gesamtvolumen von 196,026 m3. Das Ursprungszertifikat des zuständigen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Tourismus der Demokratischen Republik Kongo vom 21. Dezember 2012 mit der Zertifikatsnummer bezieht sich auf einen Vertrag mit der Nummer 007/2012, welcher durch das ausstellende Ministerium am 27. November 2012 anerkannt wurde. Die Firma C1. ließ für die 89 Stämme Wengé-Holz unter anderem drei Teil-Zertifikate für drei einzelne Käufer, darunter die Klägerin, erstellen. Diese drei Teil-Zertifikate datieren auf den 29. Dezember 2012 und betreffen 16 Stämme Wengé-Holz über 36,2432 m3, 20 Stämme Wengé-Holz über 69,847 m3 und 25 Stämme Wengé-Holz über 71,853 m3 [Farbkopien Beiakte IV Bl. 389, 390, 391 Zertifikat der Klägerin Beiakte II Bl. 391]. Diese Teil-Zertifikate tragen jeweils die Zertifikatsnummer .
4Laut Rechnung der Firma C1. vom 1. Mai 2013 erwarb die Klägerin von der Firma C1. 16 Stämme des Wengé-Holzes über 47,607 m3 bei einer Vermessung nach der Bruttobandmaßmethode. Die Farbkopie des Teil-Zertifikats vom 29. Dezember 2012 wies dieselbe Zertifikatsnummer, allerdings aus 2012, aus und bezog sich auf die gleiche Vertragsnummer wie das Zertifikat über die 89 Stämme. Allerdings wurde in dem Teil-Zertifikat auf ein Datum der Anerkennung vom 28. Dezember 2012 Bezug genommen und hinsichtlich der 16 Stämme, abweichend zu der Rechnung vom 1. Mai 2013, ein Volumen von 36,2432 m3 angegeben. In den Akten befinden sich zwei LOG LISTS, eine der Firma C1. , eine von der Spedition E. M. H. , die sich jeweils auf ein Volumen von 36,243 m3 beziehen, aber unterschiedliche Transportschiffnamen, einerseits „Safmarine“, andererseits wie auf der Rechnung der Firma C1. „D. “ angegeben, und eine weitere LOG LIST der Firma C1. für „D. “, die die 16 Stämme wieder mit einem Volumen von 47,607 m3 auswies.
5Das Wengé-Holz wurde im April 2013 nach Belgien mit dem MV „D. “ verschifft. Die 16 Stämme Wengé-Holz wurden am 15. Mai 2013 in Antwerpen im Auftrag der Klägerin eingeführt und zur weiteren Verarbeitung zum Sägewerk der Firma I. in H1. transportiert und zersägt.
6Mit Email vom 29. Juli 2013 wurde die Beklagte durch die belgische Behörde FED Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt darüber informiert, dass von der Firma C3. geschlagenes Wengé-Holz aus der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: DRC), welches von der schweizerischen Firma C1. gekauft wurde, im April 2013 in Belgien eingeführt worden sei. Nachdem sich aufgrund von Hinweisen durch Greenpeace der Verdacht illegalen Holzeinschlags ergeben habe, seien Wengé-Holz Stämme von der belgischen Zollbehörde wegen unstimmiger Dokumente beschlagnahmt worden. Bei der Prüfung der Lieferdokumente sei aufgefallen, dass die Unterschriften der Ursprungszertifikate auffällig identisch seien. Vier von den Warenlieferungen des Wengé-Holzes seien für drei Marktteilnehmer in Deutschland, hierunter auch die Klägerin, und einen Marktteilnehmer in Italien zollrechtlich abgefertigt und an die Abnehmer bereits weiter verbracht worden.
7Eine durch den Prüfdienst der Beklagten am 8. August 2013 bei der Klägerin durchgeführte Prüfung ergab nach Einschätzung des Prüfers, dass die Klägerin ein Risikomanagementsystem für Holzimporte aus Drittländern bereits im Betrieb implementiert habe, dessen Anwendung jedoch bisher nicht dokumentiert worden sei. Die fragliche Lieferung Wengé-Holz wurde einer Stichprobenprüfung unterzogen und die Klägerin legte hierzu als Legalitätsnachweis eine Kopie des Konzessionsvertrages zwischen der DRC und der Firma C3. vom 4. August 2011, eine Kopie der Einschlaggenehmigung der Firma C3. für das Jahr 2012 vom 24. Oktober 2011, die sich u.a. auf die Holzart Wengé bezog, die Kopie einer Erklärung der Firma C3. gegenüber der Firma C1. vom 14. Februar 2013 zur Legalität und Nachverfolgbarkeit des Holzes, die Kopie einer Genehmigung des Umweltministeriums der DRC für die Firma C3. zum Verkauf von Bauholz vom 15. März 2012 sowie die Farbkopie des Ursprungszertifikats vom 29. Dezember 2012 betreffend die 16 Stämme Wengé-Holz über 36,2432 m3 vor. Bezogen auf die betreffende Holzlieferung Wengé-Holz wurde festgestellt, dass die Risikobewertung bzw. die Anwendung des Sorgfaltspflichtensystems nicht dokumentiert sei, die zur Beurteilung der Risiken erforderlichen Nachweise und Dokumente jedoch vorlägen. Am 18. September 2013 fand eine Nachprüfung des Betriebes der Klägerin statt, bei der festgestellt wurde, dass die Anwendung des Sorgfaltspflichtensystems bei nachfolgenden Lieferungen aus Drittländern ordnungsgemäß dokumentiert war. Die fragliche Lieferung Wengé-Holz wurde im Rahmen der Nachprüfung nicht erneut überprüft.
8Eine Prüfung der Farbkopie des Teil-Ursprungszertifikats des kongolesischen Ministeriums vom 29. Dezember 2012 über die 16 Stämme Wengé-Holz durch die Beklagte ergab den Verdacht von Manipulationen innerhalb der Urkunde. Auffällig war nach Auffassung der Beklagten bereits der Briefkopf des ausstellenden Ministeriums. Dieser war weder linksbündig noch zentriert angeordnet, sondern wirkte ungleichmäßig und unzusammenhängend. Für den Briefkopf einer staatlichen Stelle sei dies nach Auffassung der Beklagten vollkommen untypisch. Zudem sei der Briefkopf des Teil-Zertifikats nicht identisch mit dem Briefkopf der den Unterlagen beigefügten Kopien der phytosanitären Zertifikate vom Dezember 2012, obwohl deren Aussteller dasselbe Ministerium sein solle. Bei den phytosanitären Zertifikaten seien alle vier Textzeilen linksbündig angeordnet. Zudem wirkten Textteile des Teil-Ursprungszertifikats teilweise in das Dokument hineinkopiert, wie insbesondere „16 Grumes“, die Vertragsnummer und die Volumenanagabe „36.2432 m³ exportés“. Hierbei sei auch die Schreibweise des Wortes „grumes“ mit großem „G“ auffällig, die in dem Gesamt-Ursprungszertifikat der französischen Schreibweise entsprechend mit kleinem „g“ geschrieben sei.
9Mit Schreiben vom 15. August 2013 wandte sich die Beklagte an das zuständige Ministerium der DRC, in dem der Sachverhalt geschildert und um Stellungnahme gebeten wurde. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht, das Schreiben kam mit dem Vermerk „non reclamé“ als unzustellbar zurück.
10Mit Email vom 18. September 2013 übersandte die Firma C1. für die drei nach Deutschland abgefertigten Lieferungen Wengé-Holz Kopien neuer Ursprungs- und Pflanzenschutzzeugnisse mit Ausstellungsdatum 13. September 2013 [neues Teil-Zertifikat für 16 Stämme, vgl. Farbkopie Beiakte III Bl. 141], mit denen die Zweifel an der Gültigkeit der ursprünglichen Zertifikate ausgeräumt werden sollten. Formell waren diese Zertifikate nach Einschätzung der Beklagten ordnungsgemäß. Inhaltlich ergaben sich allerdings Abweichungen zu den Ursprungszertifikaten. Nunmehr wurde abweichend zu dem Ursprungszertifikat auf einen Kaufvertrag mit der Nummer 2013/066/01 mit einem Anerkennungsdatum vom 9. März 2013 Bezug genommen. Zudem wies eines der neu eingereichten Zertifikate vom 13. September 2013 eine abweichende Menge an Holzstämmen aus, nämlich 22 anstatt der tatsächlichen 20 Stämme Wengé-Holz. Das ebenfalls nachgereichte phytosanitäre Zertifikat für die 16 Stämme der Klägerin vom 13. September 2013, welches sich auch auf die Vertragsnummer 2013/066/01 mit Vertragsdatum vom 9. März 2013 bezog, wies als Datum der Desinfektion der betroffenen Stämme den 5. Juli 2013 und als Datum der Prüfung durch den Kontrollberechtigten, Mr. E1. O. , den 7. August 2013 aus. Das ursprünglich eingereichte phytosanitäre Zertifikat hingegen wies sowohl als Datum der Desinfektion, als auch als Datum der Prüfung durch den Kontrollberechtigten, Mr. E1. O. , den 30. November 2012 aus. Die nachgereichten phytosanitären Zertifikate für die 20 Stämme und die 25 Stämme Wengé-Holz geben als Datum der Desinfektion hingegen den 5. Juli 2012 und den 6. August 2013 an. Hiernach sollten nunmehr alle Stämme an unterschiedlichen Tagen und sogar in unterschiedlichen Jahren desinfiziert worden sein. In den ursprünglich eingereichten Zertifikaten für alle Wengé-Holz Lieferungen war hingegen dasselbe Datum der Desinfektion angegeben.
11Mit Email vom 30. September 2013 wurde dem Fachreferat der Beklagten durch die Firma C1. die Kopie einer - angeblichen - Erklärung des Ministeriums der Demokratischen Republik Kongo vom 27. September 2013 übersandt. Darin wurde erklärt, dass die Zertifikate vom 13. September 2013 sowie die entsprechenden phytosanitären Zertifikate gleichen Datums ordnungsgemäß und legal seien. Zudem wurde gefordert, dass die Formfehler der vorgenannten Dokumente zu akzeptieren seien.
12Weiter ging der Beklagten mit Email vom 11. Oktober 2013 die Kopie eines Schreibens vom 9. Oktober 2013 zu, welches - nach der Unterschrift - vom Directeur de Cabinet des kongolesischen Ministeriums, Alain Bussy Wasso, stammen sollte. In dieser Erklärung wurden die von der Beklagten bislang bemängelten Widersprüche und Auffälligkeiten der Dokumente vom 13. September 2013 „korrigiert“ und die Dokumente „für rechtmäßig“ erklärt. Die Beklagte veranlasste die Prüfung der Authentizität der Email über das Auswärtige Amt. Dieses teilte mit Email vom 28. Oktober 2013 mit, dass das Schreiben aus dem kongolesischen Umweltministerium gefälscht sei. Der Kabinettsdirektor C5. in Kinshasa, der es angeblich unterschrieben haben solle, habe dies persönlich bestätigt (so dessen vom Auswärtigen Amt weitergeleitete Email, Beiakte III Bl. 195). Nach der Stellungnahme von Herrn C4. seien Unterschrift und Signatur gescannt und es fehle die für Schreiben des Büros obligatorische Briefnummer im rechten oberen Viertel der ersten Seite.
13Die 16 Stämme Wengé-Holz wurden mit Bescheid der Beklagten vom 14. November 2013 beschlagnahmt und mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 2014 eingezogen. Zur Begründung von Beschlagnahme und Einziehung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage der beiden Maßnahmen sei § 2 Abs. 3 Nr. 2 b) des Gesetzes gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 6 der - Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (auch EUTR - European Timber Regulation) sowie Art. 2 bis 5 der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen. Nach dieser Vorschrift könne die zuständige Behörde Holz, bei dem festgestellt worden sei, dass es entgegen den maßgeblichen Regelungen in Verkehr gebracht worden sei oder werden solle, beschlagnahmen und das Holz einziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen, wenn die nach der Sorgfaltspflichtregelung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a Spiegelstrich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vorzulegenden Legalitätsnachweise gefälscht worden seien. Das HolzSiG sei vorliegend anwendbar. Denn maßgeblich sei der Zeitpunkt, in dem das Holz auf dem europäischen Binnenmarkt in den Verkehr gebracht worden sei. Dies sei frühestens mit der Anlandung des Transportschiffs MS „D. “ am 24. April 2013 im Zielhafen Antwerpen der Fall gewesen, spätestens mit der Freigabe des Holzes zum freien Verkehr durch die belgischen Zollbehörden am 15. Mai 2013; denn erst zu diesem Zeitpunkt erlange das Holz den Status „Waren der Europäischen Union“. Nichts anderes gelte aber, wenn man auf die Inrechnungstellung durch die Firma C1. gegenüber der Klägerin am 1. Mai 2013 abstelle. Mit dem Inverkehrbringen der in Streit stehenden Lieferung Holz habe die Klägerin einerseits gegen Art. 4 Absatz 2 i. V. m. Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verstoßen, andererseits sei die Holzlieferung aufgrund des gefälschten Herkunftsnachweises als illegal eingeschlagen anzusehen. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichtenregelung des Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ergebe sich bereits dadurch, dass für die konkrete Lieferung Wengé-Holzstämme keine Sorgfaltspflichtenregelung erstellt und die vorliegenden Informationen und Dokumente keiner Risikobewertung unterzogen worden seien; wäre dies erfolgt, hätte die Klägerin die festgestellten Auffälligkeiten in ihrem Teil-Zertifikat vom 29. Dezember 2012 bemerken müssen. Zu den im Rahmen der für Einfuhren aus der DRC anzuwendenden Sorgfaltspflichten gehöre insbesondere die Prüfung der vorgelegten Dokumente. Dies sei angesichts des in diesem Land von Transparency International festgestellten Korruptionsindex von 21 sowie den allgemein bekannten Zuständen in diesem Land erforderlich. Allein auf den Verkauf seitens der in der Schweiz ansässigen Firma C1. habe sich die Klägerin nicht verlassen dürfen. Im Übrigen sei das Holz entgegen den maßgeblichen Bestimmungen eingeführt worden. So habe bereits der Inhalt der unter dem 13. September 2013 ausgestellten Ursprungszeugnisse und phytosanitären Zertifikate die Zweifel an der Gültigkeit der ursprünglichen formell auffälligen Ursprungszeugnisse nicht ausräumen können, sondern darüber hinaus sogar allgemeine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom kongolesischen Ministerium ausgestellten Dokumente hervorgerufen, so ergebe sich bei Betrachtung der Erklärung des kongolesischen Ministeriums vom 27. September 2013 keine andere Sichtweise. In dieser Erklärung werde bescheinigt, dass beide Zertifikatreihen einen ordnungsgemäßen Inhalt haben sollen. Dies sei jedoch bei objektiver Betrachtung angesichts der inhaltlichen und zeitlichen Differenzen nicht möglich. Letztlich zeige auch der Umstand, dass die Zertifikate des kongolesischen Ministeriums vom 13. September 2013 sowie die Erklärung vom 27. September 2013 überhaupt vorgelegt worden seien, dass die Klägerin trotz der gegebenen Umstände nicht die entsprechende Sorgfalt anwende. Denn offensichtlich sei vor der Weitergabe der Dokumente keinerlei Prüfung deren Inhalts erfolgt. Die festzustellenden Widersprüche - etwa hinsichtlich des nach der Auslieferung in Antwerpen liegenden Begasungsdaten - seien als so offensichtlich zu bezeichnen, dass sie bei einem Vergleich mit den Daten der ursprünglichen Zertifikate hätten auffallen müssen. Auch wenn die betreffenden Dokumente bzw. Nachweise offensichtlich auf Betreiben der Firma C1. an die Beklagte gesandt worden seien, müsse sich die Klägerin deren Verschulden zurechnen lassen. Aufgrund der Vorlage der Fälschungen seien nicht nur die Voraussetzungen für die Beschlagnahme, sondern auch für die Einziehung gegeben.
14Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 13. Dezember 2013 bzw. am 24. März 2013 Widerspruch ein und machte geltend, dass sie die ihr gem. Art. 6 der VO (EU) Nr. 995/2010 und dem HolzSiG obliegenden Nachweispflichten erfüllt habe. Das streitgegenständliche Holz sei von der Firma C3. legal eingeschlagen worden. Die Nachweise über die phytosanitäre Bearbeitung des betreffenden Holzes seien im Rahmen des Nachweises nicht entscheidend. Diese würden nicht dazu dienen, den legalen Einschlag nachzuweisen, sondern würden nur pflanzenschutzrechtliche Aspekte zu belegen. Diese würden auch von einer anderen Stelle ausgestellt, als die Ursprungszertifikate. Abweichungen bei Formalien der Zertifikate könnten deshalb auch unterschiedlichen Mustern der bei den unterschiedlichen Abteilungen verwendeten Formulare zugeschrieben werden. Hinsichtlich der formellen Mängel sei festzustellen, dass diese in den Bereich von Schreibversehen fallen würden. Bezüglich der unterschiedlichen Zeilenabstände in Dokumenten sei darauf hinzuweisen, dass dies bei der Verwendung von EDV-gespeicherten Schreibvorlagen ohne weiteres vorkommen könne, wenn ein vorhandenes Dokument aus Gründen der Arbeitsökonomie schlicht überschrieben werde. Dass das per Email eingegangene Schreiben des Ministeriums vom 11. Oktober 2013 tatsächlich nicht vom Unterzeichner stamme, werde bestritten. Zudem sei dieses Schreiben aber auch nicht von der Klägerin oder den beteiligten Handelsunternehmen vorgelegt worden. Es liege deshalb nahe, dass es sich hierbei um die Antwort der DRC auf die Anfrage der Beklagten vom 15. August 2013 handele.
15Weiterhin entspreche das Verfahren im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen an Transparenz und damit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der Klägerin seien die Hinweise von Greenpeace nicht zugänglich gemacht worden; ob und in welcher Weise die Beklagte sich vom Wahrheitsgehalt solcher Hinweise überzeugt habe, sei nicht näher dargelegt worden. Die Feststellung einer Sorgfaltspflichtverletzung sei durch Wortlaut und Sinn der Regelung in Art. 4 der VO (EU) 995/2010 nicht getragen. Der angegriffene Bescheid enthalte keine Konkretisierung der in der Verordnung abstrakt beschriebenen Verpflichtungen und sei demnach nicht transparent. Die Lieferkette sei vollständig und nachgewiesen und die Firma C3. sei seit vielen Jahren unbeanstandet auf dem Gebiet der Holzwirtschaft in der DRC tätig. Die Klägerin wies darauf hin, dass die Firma C3. auf der offiziellen Webseite des kongolesischen Umweltministeriums als Nr. 1 der Konzessionäre für den Holzeinschlag aufgeführt werde. Damit stehe fest, dass die Firma C3. legalen Holzeinschlag betreibe.
16Die angeführten Auffälligkeiten bei den Zertifikaten seien, selbst wenn es sich um echte Mängel handeln würde, für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein kleines bzw. mittelständisches Unternehmen sei, das nicht über die Möglichkeiten verfüge, die Echtheit von Zertifikaten des Ministeriums der DRC zu überprüfen. Der 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verlange aber ausdrücklich, dass bei einer Beurteilung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer die Situation von Klein- und Mittelbetrieben zu berücksichtigen sei. Dies sei im Rahmen des angegriffenen Bescheides aber erkennbar nicht geschehen. Bislang gebe es weder verlässliche Leitlinien noch eine deutsche Monitoring-Organisation, die bei der Entwicklung eines betriebsbezogenen Sorgfaltspflichtenprogramms hätte behilflich sein können. Deshalb sei es unangemessen, insbesondere kleinen und mittelständischen Marktteilnehmern mit hochgeschraubten Sorgfaltspflichten de facto die Ausübung ihres eingeführten Gewerbes unmöglich zu machen. Solange es keine einheitlichen Standards für die Anwendung der Sorgfaltspflichtenregelungen auf Unionsebene gebe, sei es zudem unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer in der EU höchst fragwürdig, auf der Ebene eines Mitgliedstaates prohibitive Hürden für den Holzimport zu errichten. Eine Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Einschlags und des Verkaufs des betroffenen Holzes sei vom Justizministerium der DRC durchgeführt worden.
17Im Laufe des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin die Kopie eines Schreibens der Firma C3. an den Umweltminister der DRC vom 12. April 2014, die Kopie eines Antwortschreibens des Ministers vom 28. April 2014 und die Kopie der Genehmigung des Holzeinschlags durch das Umweltministerium vom 24. Oktober 2011 für das Jahr 2012, Nr. 01/2012/EQ/01, vor. Die Klägerin machte insoweit geltend, dass sich aus den Dokumenten zweifelsfrei ergebe, dass der Einschlag des beschlagnahmten Wengé-Holzes im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der DRC erfolgt sei. Der Minister bestätige ausdrücklich, dass die Einschlagsgenehmigung im Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften vom Umweltministerium erteilt worden sei. Es werde bestätigt, dass es auf der Ebene der lokalen Verwaltung Mängel bei der Durchführung der Vorschriften gegeben habe, die keinen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit des Holzeinschlags und die Handlungen der Firma C3. gehabt hätten. Die gleichzeitige Übersendung dieser Schreiben an das Königreich Belgien sowie die Vertretung der Europäischen Kommission in Kinshasa unterstreiche die Bedeutung, die die Regierung der DRC dem Vorgang in handelspolitischer und diplomatischer Hinsicht beimesse, weshalb es geboten sei, diese Schreiben entsprechend ernst zu nehmen.
18Weiter führte sie aus, dass die betreffenden Zertifikate zwar Unregelmäßigkeiten aufweisen würden, dies aber nicht beweise, dass es sich um Fälschungen handeln würde. Hinsichtlich des Wortes „Grumes“ werde dieses Wort in der Praxis der Behörden mal groß und mal klein geschrieben. Die Schreibweise mit großem G trage in keinem Fall den Verdacht einer Fälschung. Die bei einer Französisch-Dolmetscherin eingeholten Auskünfte hätten ergeben, dass die Großschreibung bei Alleinstellung des Begriffs sowie im Kontext mit dem Namen des Holzes grammatikalisch korrekt sei. Hinsichtlich der Feststellungen zum Volumen der streitbefangenen Stämme sei der Beklagten offensichtlich nicht bekannt, dass in der DRC und in Deutschland unterschiedliche Vermessungsmethoden angewendet würden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden. Die fehlerhafte Angabe im phytosanitären Zertifikat vom 13. September 2013, welches als Datum der Desinfektion den 5. Juli 2013 ausweise, beruhe auf einer fehlerhaften Schreibweise des Datums bzw. auf einem fehlerhaften Gebrauch der englischen Schreibweise, bei der die übliche Abfolge Monat/Tag/Jahr verwendet würde. Die Legalität des Einschlags des betreffenden Holzes sei bestätigt durch das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Tourismus der DRC vom 28. April 2014. Dieses Schreiben mit dem Hinweis abzutun, es bestätige lediglich die Ordnungsgemäßheit der Genehmigung für den Einschlag von 3.600 m3 Wengé-Holz im Jahre 2012 durch den Lieferanten C3. , nicht jedoch, dass die beschlagnahmten Stämme im Rahmen dieser Genehmigung eingeschlagen wurden, greife zu kurz. Die betreffenden Stämme seien nämlich beim Einschlag mit der Nummer der Genehmigung „01/2012/EQ/01“ sowie einer laufenden Nummer für jeden Stamm gekennzeichnet. Diese Nummern seien beim Abladen der Stämme in Antwerpen vom Vertreter des Lieferanten der Firma C1. fotografiert und damit dokumentiert und von der zuständigen belgischen Behörde geprüft worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dies von der Beklagten nicht erkannt worden sei.
19Die Klägerin legte zudem neu ausgestellte Zertifikate vom 23. Mai 2014 vor. Nach Ansicht der Klägerin sollen diese belegen, dass die Firma C3. die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Verfahren bezüglich der Verwaltung der Forstressourcen der DRC beachte. Sämtliche Zertifikate hätten der deutschen Botschaft in Kinshasa zur Prüfung der Echtheit vorgelegen. Dabei seien keine Beanstandungen vorgebracht worden. Weiter wurde ein Schreiben des kongolesischen Holzhandelsverbands vorgelegt, welches die Ordnungsgemäßheit dieser Zertifikate bestätige. Die verbleibenden formalen Mängel der ursprünglichen Zertifikate seien von der Klägerin nicht zu erkennen gewesen.
20Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2015, zugestellt am 9. März 2015, wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die vorgelegten Dokumente würden nicht den nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a), Spiegelstrich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erforderlichen Nachweis erbringen, dass das Wengé-Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspreche. Die Gesamtschau der Dokumente könne nicht den Nachweis erbringen, dass gerade das beschlagnahmte Wengé-Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspreche. Denn insbesondere das auf die konkrete Lieferung Wengé-Holz bezogene Ursprungszertifikat vom 29. Dezember 2012 könne nicht als ausreichender Nachweis im Sinne der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a), Spiegelstrich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 anerkannt werden. Dabei handele es sich bei verständiger und umfassender Würdigung vielmehr um eine Fälschung. Dafür spreche die Vielzahl der aufgezeigten Indizien, die durch die Vorlage der weiteren Unterlagen durch die Klägerin nicht beseitigt worden seien. Leidglich die unterschiedlichen Angaben zu den Volumina seien durch die Ausführungen der Klägerin plausibel erklärt worden; die übrigen Unstimmigkeiten blieben jedoch bestehen. Die weiteren von der Klägerin vorgelegten Dokumente, insbesondere zur Einschlaggenehmigung der Firma C3. , würden kein anderes Ergebnis rechtfertigen, denn es gehe allein um die Frage, ob die konkret eingeführten 16 Stämme Wengé-Holz ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden seien. Die vorgelegten Dokumente erbrächten nicht den Nachweis, dass gerade die beschlagnahmten 16 Stämme Wengé-Holz den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen würden. Dies gelte auch für den Vortrag zu den angebrachten Kennzeichnungen, zumal diese seitens der Firma C3. und nicht durch eine neutrale Institution angebracht worden seien. Die Klägerin sei darüber hinaus ihrer Pflicht zur Risikobewertung und Risikominimierung nicht ausreichend nachgekommen; zu einer vertieften Überprüfung habe hier angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten bereits bei den Ursprungszertifikaten in besonderem Maße Anlass bestanden. Die Anforderungen seien auch nicht unverhältnismäßig und auch von der Klägerin als Marktteilnehmer kleiner oder mittlerer Größe zu beachten. Die 16 Stämme Wengé-Holz hätten daher beschlagnahmt und wegen der Fälschung der Zertifikate auch eingezogen werden können. Diese Entscheidungen seien im Hinblick auf die Ziele der maßgeblichen Rechtsgrundlagen auch ermessensgerecht und insbesondere verhältnismäßig.
21Die Klägerin hat am 7. April 2015 Klage gegen die Bescheide erhoben.
22Im Laufe des Klageverfahrens sind bei der Beklagten mit Anschreiben des Ministeriums für Umwelt und nachhaltige Entwicklung vom 28. Mai 2015, adressiert persönlich an den Referatsleiter der Beklagten, die Originale der Ursprungs- und phytosanitären Zertifikate vom 23. Mai 2014, unter anderem für die 16 Stämme der Klägerin, eingegangen, (Gerichtsakte Bl. 73 ff.) mit dem Hinweis, dass „durch die ... Bescheinigungen sämtliche zuvor für diese Lieferungen erteilten Bescheinigungen und Zeugnisse hinfällig und ersetzt werden“. Ebenso wird durch das vorliegende Schreiben „sämtliche zuvor in dieser Sache geführte Korrespondenz null und nichtig“ erklärt.
23Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Widerspruchsverfahrens im Wesentlichen vor, der Einschlag auch der hier in Rede stehenden 16 Stämme sei aufgrund einer entsprechenden Genehmigung der kongolesischen Behörden erfolgt. Die Stämme seien dementsprechend mit der Nummer der Einschlagsgenehmigung „01/2012/EQ/01“ versehen worden. Die Lieferkette sei daher ohne weiteres nachvollziehbar. Beschlagnahme und Einziehung seien zu Unrecht erfolgt. Dies gelte zunächst für die Beschlagnahme. Die Klägerin habe seit Inkrafttreten des HolzSiG eine den Anforderungen des Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 genügende Sorgfaltspflichtregelung („due dilligence system“) eingerichtet, die auch hinsichtlich der 16 Wengé-Stämme angewandt worden sei; dies sei schließlich auch von den Prüfern der Beklagten anlässlich der Prüfung im August 2013 bestätigt worden. Das due dilligence system der Klägerin genüge allen drei Komponenten, nämlich dem Zugang zu Informationen, der Risikobewertung und der gegebenenfalls vorzunehmenden Risikominderung (Art. 6 Abs. 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010). Die von der Beklagten aufgestellten Forderungen seien unverhältnismäßig; Maßstab der Anforderungen sei die Größe des jeweiligen Marktteilnehmers, dieser sei somit bei kleineren Unternehmen wie der Klägerin nicht hoch anzusetzen. Diese Relativierung spiegele die Verlagerung der Kontrollaufgabe auf die Marktteilnehmer an Stelle der umfassend ausgestatteten Behörde wider. Zudem sei die Verortung der vorliegend maßgeblichen Ereignisse in der Anfangsphase der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zu beachten. Die vorgelegten Dokumente würden insbesondere entgegen der Ansicht der Beklagten dem Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 genügen. Die Frage, ob es sich bei dem Herkunftszertifikat vom 29. Dezember 2012 - nach Auffassung der Beklagten - um eine Fälschung handele, sei im Rahmen der Informationszugangspflichten nicht von Belang. Die Norm verlange nicht, dass ein Herkunftszeugnis vorgelegt werde, um den Nachweis für die Übereinstimmung der 16 Stämme mit dem geltenden Recht zu erbringen. Das von der Klägerin installierte Risikobewertungsverfahren sei ausreichend. Bei einer Gesamtbetrachtung der produktspezifischen und generellen Informationen habe sie davon ausgehen dürfen, dass ein vernachlässigbares Risiko des illegalen Einschlags der 16 Wengé-Rundhölzer bestand. Auch wenn der Korruptionsindex in der DRC erheblich sei, würden die Einfachheit der Lieferkette, die gute Reputation der Lieferantin Firma C1. und die der Klägerin vorliegenden Dokumente dafür sprechen, dass das Wengé-Holz legal geschlagen worden sei. Die angeblichen Verstöße der Firma C3. seien der Klägerin nicht bekannt gewesen; die von der Beklagten als Referenz benannte Internetseite gehöre nicht zu den seitens der Behörden empfohlenen zur Informationsbeschaffung für die Risikoanalyse und Risikobewertung. Die Legalität des Einschlags ergebe sich auch aus dem Herkunftszertifikat vom 29. Dezember 2012. Die von der Beklagten bemängelten formellen Unstimmigkeiten in den Dokumenten seien dabei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, schon weil das Herkunftszertifikat der Klägerin lediglich in Kopie vorgelegen habe. Der Kopiervorgang selbst führe häufig zu Verzerrungen des Schriftbildes, sodass jeder Betrachter formale Auffälligkeiten eines kopierten Dokumentes in erster Linie mit der Tatsache in Verbindung bringen dürfte, dass es sich dabei um eine Kopie handele. Der Klägerin habe bis zum Zeitpunkt der Sonderprüfung durch den Prüfdienst der Beklagten auch kein Pflanzenschutzzeugnis zu der Lieferung Wengé-Rundholz vorgelegen. Es habe für sie daher gar nicht die Möglichkeit bestanden, durch einen Abgleich der beiden Zertifikate Unterschiede in der Formatierung der Briefköpfe zu erkennen. Dass die von der Beklagten bemängelten formalen Unstimmigkeiten von der Klägerin nicht zu erkennen gewesen seien, sei auch als Ergebnis der Kontrolle durch den Prüfdienst der Beklagten bestätigt worden. Zwar sei die Durchführung der Sorgfaltspflichtregelung nicht hinreichend dokumentiert worden; die Beschlagnahme allein aus diesem Grunde und so kurz nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 stelle sich jedoch als ermessensfehlerhaft, weil unverhältnismäßig im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG dar. Vielmehr habe ein Hinweis und eine Aufforderung zur Nachbesserung als Reaktion genügt; diese Verhältnismäßigkeitserwägung komme auch in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Ausdruck und entspreche der Verwaltungspraxis der Beklagten in anderen Fällen.
24Auch die Einziehung sei zu Unrecht erfolgt. Bei dem Herkunftszertifikat vom 29. Dezember 2012 handele es sich nicht um eine Fälschung. Die monierten formalen Unstimmigkeiten würden diesen Vorwurf nicht tragen; angesichts des erheblichen Grundrechtseingriffs seien an den Nachweis der Fälschung hohe Anforderungen zu stellen. Zwar seien die Briefköpfe der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zertifikate in der Tat unterschiedlich. Die Bandbreite der Formatierungen der Briefköpfe möge für eine deutsche Verwaltungsbehörde außergewöhnlich erscheinen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die EDV-Systeme und die Standardisierung von Verwaltungsvorgängen in der DRC derjenigen in Deutschland nicht entsprechen würden. Aus den verschiedenen Formatierungen der Briefköpfe könne nichts weiter geschlossen werden, als dass es in der DRC wohl keinen einheitlichen Briefkopf für das gesamte Ministerium gebe. Die unterschiedlichen Briefköpfe auf den Herkunfts- und Pflanzenschutzzertifikaten ließen sich dabei mit den unterschiedlichen Stellen erklären, die jeweils für die Ausstellung der Zertifikate zuständig seien. Beide Geschäftsstellen gehörten zwar zur Forstabteilung des Umweltministeriums, seien aber nicht identisch. Offensichtlich verwende jede Dienststelle ihren eigenen Briefkopf. Dass bei der vorliegenden Bandbreite an unterschiedlichen Formatierungen gerade die Formatierung des Herkunftszertifikats vom 29. Dezember 2012 eine fälschungsindizierende Auffälligkeit sein soll, erschließe sich nicht. Die willkürliche Groß- oder Kleinschreibung einzelner Worte („grumes“ oder „Grumes“) lasse nicht auf eine Fälschung schließen. Die kleineren formalen Mängel des Herkunftszertifikats vom 29. Dezember 2012 seien durch das nachgereichte Zertifikat vom 13. September 2013 „geheilt“ worden. Dieses weise keinerlei Formfehler auf. Auch aus ihm ergebe sich, dass 16 Wengé-Rundhölzer mit einem Volumen von 36,243 m3 von der Firma C3. in Einklang mit den geltenden Vorschriften geschlagen und an die Firma C1. geliefert worden sei. Das kongolesische Umweltministerium habe in seinem Schreiben vom 27. September 2013 dessen Ordnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit bestätigt. Das Zertifikat vom 13. September 2013 beziehe sich zwar im Gegensatz zum Herkunftszertifikat vom 29. Dezember 2012 nicht auf die Vertragsnummer 007/2012 mit Anerkennungsdatum vom 28. Dezember 2012, sondern auf die Vertragsnummer 2013/066/01 mit Anerkennungsdatum vom 9. März 2013. Dies stelle jedoch nicht, wie von der Beklagten angenommen, einen inhaltlichen Widerspruch dar. Denn die Herkunftszertifikate bezögen sich nicht auf den Kaufvertrag zwischen den Firmen C3. und C1. , sondern auf zwei verschiedene ebenfalls als „Contrat de Vente“ bezeichnete Verträge zwischen der Firma C3. und der DRC, die vom Umweltministerium ausgestellt würden. Diese Verträge würden jeweils im Vorgriff auf die Zertifikatserteilung geschlossen und seien nicht öffentlich zugänglich. Sie könnten daher nicht vorgelegt werden. Da die Herkunftszertifikate auf unterschiedliche „Contrats de Vente“ Bezug nähmen, unterscheide sich auch die jeweilige in Bezug genommene Vertragsnummer und das Anerkennungsdatum auf den Herkunftszertifikaten. Dass diese Begründung zugegebenermaßen etwas abenteuerlich klinge, sei den Eigenheiten der kongolesischen Verwaltungspraxis geschuldet. Die im Weiteren von der Beklagten bemängelten Fehler seien nunmehr durch das kongolesische Umweltministerium richtig gestellt worden. Mit der Vorlage neuer Dokumente sei die Klägerin auch ihrer Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachgekommen und habe der Pflicht zur Risikobewertung und ‑minderung genügt. Dass staatliche Dokumente aus Ländern mit hohem Korruptionsindex - wie der DRC - nicht mehr akzeptiert würden, habe die Beklagte in ihren Merkblättern erst für die Zukunft festgeschrieben. Jedenfalls sei die Einziehung ermessensfehlerhaft erfolgt. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) HolzSiG sei historisch, teleologisch sowie systematisch dahingehend auszulegen, dass Einziehung und Veräußerung der Holzprodukte dann nicht in Betracht kommen würden, wenn trotz Fälschung von Legalitätsnachweisen die Legalität des Einschlags letztlich nachgewiesen werden könne - und vorliegend worden sei. Nach der Gesetzesbegründung sei bei einer Fälschung der Legalitätsnachweise regelmäßig davon auszugehen, dass das Holz aus illegalem Einschlag stamme. Es sei daher nicht an den Ort der Herkunft zurückzubringen, damit Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte nicht als Anreiz für weiteren illegalen Einschlag wirken können. Greife die Vermutung illegalen Einschlages nicht ein, da die Legalität des Einschlags gleichwohl nachgewiesen werden könne, könne sich aus dem Weiterverkauf des Holzes hingegen kein falscher Anreiz für weiteren illegalen Einschlag ergeben und stelle die Einziehung des Holzes damit eine unverhältnismäßige und ermessensfehlerhafte Rechtsfolge dar. Dieser Nachweis sei hier durch die nunmehr im Mai 2015 vorgelegten Dokumente und den Nachweis der - zudem nur kurzen und damit besonders verlässlichen - Lieferkette erfolgt, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Vorlage der Dokumente kein Selbstzweck sei, sondern dem gesetzgeberischen Anliegen Rechnung tragen müsse.
25Die Klägerin beantragt,
26den Beschlagnahmebescheid vom 14. November 2013 der Beklagten und den Einziehungsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2014, beide in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. März 2015, aufzuheben.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor, die Beschlagnahme sei rechtmäßig, die Sorgfaltspflichtenregelung der Klägerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nicht genügt. So genüge insbesondere nicht bereits die Sammlung der Informationen, sondern nach der Durchführungsverordnung müssten die Informationen auch überprüft werden (können). Eine entsprechendes Prüfschema resp. Dokumentation fehle jedoch im Betrieb der Klägerin. Allein die Vorlage irgendeines Dokuments unabhängig von dessen Aussagewert und Beweiskraft resp. Echtheit genüge nicht den Anforderungen. Für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht komme es auf die Echtheit des Zertifikats vom 29. Dezember 2012 an, nicht auf die weiteren Unterlagen. Die Echtheit dieses Zertifikats habe die Klägerin nach wie vor nicht nachgewiesen; die weiter vorgelegten Zertifikate und deren Aussagewert seien vor dem Hintergrund des ursprünglich vorgelegten, gefälschten Zertifikats zu beurteilen. Eine Heilung komme schon grundsätzlich nicht in Betracht, sei aber aufgrund der weiter vorgelegten Unterlagen und der diesbezüglich aufgezeigten Unstimmigkeiten darüber hinaus auch nicht anzunehmen. Die schließlich im Mai 2015 übersandten Unterlagen müssten schon im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage außer Betracht bleiben; dieser sei derjenige der Widerspruchsentscheidung. Unabhängig davon seien auch die im Mai 2015 vorgelegten Dokumente inhaltlich nicht konsistent.
30Die Einschlaggenehmigung, die Kennzeichnung der Stämme durch die Firma C3. und die „Declaration of Legality und Traceability“ der Firma C3. sagten nichts über den legalen Einschlag der 16 Stämme unter Ausnutzen dieser Genehmigung aus, sondern nur über die grundsätzliche Berechtigung der Firma C3. , Wengé-Holz zu schlagen. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass die Firma C3. über den genehmigten Umfang hinaus Holz eingeschlagen und entsprechend gekennzeichnet habe. Die Risikobewertung habe schon mangels Dokumentation der Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nicht genügt, da nach Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 die Klägerin als Marktteilnehmerin auch nachweisen müsse, wie die gesammelten Informationen überprüft worden seien. Ansonsten würde die Risikobewertung faktisch leerlaufen; jeder Marktteilnehmer könnte geltend machen, gedanklich eine ausreichende Bewertung vorgenommen zu haben. Herkunftsland und Art des Holzes hätten hier besonders hohe Anforderungen an die Bewertung des Risikos gestellt. Allein auf die gute Reputation der Firma C1. habe sich die Klägerin als allein verantwortliche Marktteilnehmerin nicht verlassen dürfen. Hinzu komme, dass nach verlässlichen Informationen die Firma C3. nicht gerade über einen tadellosen Ruf verfüge. Die - nicht nur auf Ungenauigkeiten einer Kopie beruhenden - Unstimmigkeiten des Zertifikats vom 29. Dezember 2012 hätten der Klägerin auffallen müssen. Dies gelte nicht nur für die ungewöhnliche Schreibeweise von „grumes“, sondern vor allem für in den Fließtext offensichtlich eingefügte Wörter und Zahlen in anderer Schriftweise (Firmenbezeichnung, Anzahl der Stämme, grumes, Vertragsnummer, Vertragsdatum, Volumenangabe). Auch habe sie sich nicht mit der Vorlage lediglich einer Kopie zufrieden geben dürfen. Die Beschlagnahme sei vor diesem Hintergrund auch ermessensfehlerfrei.
31Die Einziehung sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Dies folge schon aus der Vorlage eines gefälschten Legalitätsnachweises. Die Fälschung des Zertifikats vom 29. Dezember 2012 sei auch unter Berücksichtig der richtigerweise hoch zu veranschlagenden Anforderungen anzunehmen. Allerdings müsse insoweit die Häufung von Indizien genügen, denn illegaler Holzeinschlag komme besonders häufig in Ländern vor, deren Verwaltungshandeln gerade nicht üblichen rechtsstaatlichen Anforderungen entspreche und in denen ein besonders hohes Korruptionsrisiko bestehe. Bei den Unstimmigkeiten des Zertifikats vom 29. Dezember 2012 handele es sich nicht nur um formale Mängel, sondern die zahlreichen Auffälligkeiten ließen nur den Schluss auf eine Fälschung zu. Den gegenteiligen Nachweis habe die Klägerin nicht geführt, sondern immer wieder neue Dokumente vorgelegt. Eine Heilung komme aber schon grundsätzlich nicht in Betracht und sei allenfalls bei offenbaren Unrichtigkeiten möglich. Darüber hinaus sei erneut darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Heilungsbemühungen eine ersichtliche und durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes bestätigte Fälschung vorgelegt worden sei.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, sowohl der Beschlagnahmebescheid vom 14. November 2013 als auch der Einziehungsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2015, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
35Rechtsgrundlage der getroffenen Maßnahmen ist § 2 Abs. 3 Nr. 2 b) des HolzSiG
36Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG) vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
37von dem die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
38Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Holz im Sinne des Art. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010,
39Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. L 295/23 - Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (European Timber Regulation - EUTR,
40bei welchem festgestellt worden ist, dass es entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und den Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012,
41Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, Abl. L 177/16,
42in Verkehr gebracht worden ist oder werden soll, beschlagnahmen und das Holz oder die Holzprodukte einziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen, wenn - so § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) HolzSiG - die nach der Sorgfaltspflichtregelung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a Spiegelstrich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vorzulegenden Legalitätsnachweise gefälscht worden sind.
43Das HolzSiG ist vorliegend zeitlich anwendbar, die hier maßgeblichen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gelten nach deren Art. 21 ab dem 3. März 2013. Das HolzSiG selbst ist nach dessen § 10 am Tag nach der Verkündung im BGBl. (11. Juli 2011), mithin am 12. Juli 2011 in Kraft getreten. Für die Maßnahme nach § 2 Abs. 3 HolzSiG ist tatbestandlich erforderlich, dass das (beschlagnahmte oder eingezogene) Holz entgegen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in den Verkehr gebracht worden ist. Entsprechend der Regelungskompetenz der Europäischen Union (EU) kommt es daher auf das Verbringen in das Gebiet der EU an. Dementsprechend definiert Art. 2 Buchstabe b Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 als „Inverkehrbringen“ jede erstmalige entgeltliche Abgabe von Holz auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dieses „Inverkehrbringen“ kann frühestens mit der Anlandung des Transportschiffs MS „D. “ am 24. April 2013 im Zielhafen Antwerpen der Fall gewesen sein, spätestens mit der Freigabe des Holzes zum freien Verkehr durch die belgischen Zollbehörden am 15. Mai 2013; denn erst zu diesem Zeitpunkt erlangt das Holz den Status „Waren der Europäischen Union“. Nichts anderes gilt aber, wenn man auf die Inrechnungstellung durch die Firma C1. gegenüber der Klägerin am 1. Mai 2013 abstellt.
44Die Beklagte hat als zuständige Behörde nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Nr. 2 HolzSiG rechtmäßig gehandelt, die Voraussetzungen sowohl für die Beschlagnahme als auch die Einziehung liegen vor. Dabei kann offen bleiben, in welchem Verhältnis die beiden Maßnahmen „Beschlagnahme“ und „Einziehung“ stehen, insbesondere, ob die Einziehung als härtere und endgültige Maßnahme die Beschlagnahme sozusagen erledigt. Denn die Voraussetzungen beider Maßnahmen sind gegeben und die Beklagte hat ihr Ermessen rechtsfehlerfrei betätigt, § 114 Satz 1 und 2 VwGO.
45Dies gilt zunächst für die Beschlagnahme. Diese setzt nach § 2 Abs. 3 1. Teilsatz HolzSiG voraus, dass für das Wengé-Holz festgestellt worden ist, dass es entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 oder entgegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verkehr gebracht worden ist. Das ist der Fall.
46Die 16 Stämme sind durch die Klägerin als Marktteilnehmerin entgegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 „in Verkehr gebracht worden“. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 lassen die Marktteilnehmer die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie Holz in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (sog. „Sorgfaltspflichtregelung“ genannt) an, die in Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 genauer ausgeführt ist.
47Die Klägerin ist nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Marktteilnehmerin und damit Verpflichtete der Sorgfaltspflichtregelung, weil sie als juristische Person Holz in Verkehr bringt, d. h. entgeltlich oder unentgeltlich Holz oder Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt abgeben will. Insoweit ist darauf abzustellen, dass nach den Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung die Anmeldung der 16 Stämme zum (zollfreien) Verkehr auf dem Binnenmarkt sowie zur durch Verrechnung beglichenen Einfuhr- und Umsatzsteuer im Auftrag resp. in Vertretung durch die auf Veranlassung der Klägerin beauftrage Spedition S. O1. und deren Dachorganisation L. O1. erfolgt sind. Mit der Abfertigung zum freien Verkehr sind die Waren in den EU-Binnenmarkt gelangt, vgl. Art. 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
48- Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften -.
49Demnach ist die Klägerin als Marktteilnehmerin einzustufen, für die die Anforderungen des Art. 4 Abs. 2, Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gelten.
50Gegen diese Anforderungen hat die Klägerin auch verstoßen. Zu Recht hat die Beklagte einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bejaht. Danach umfasst die Sorgfaltspflichtregelung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, dass Maßnahmen und Verfahren implementiert werden, durch die Zugang zu den nachstehend aufgeführten Informationen durch den Marktteilnehmer über die Lieferung des Holzes, das in den Verkehr gebracht wird, bereitgestellt wird; dies betrifft insbesondere Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Nachzuweisen sind damit die Voraussetzungen der in Art. 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 legal definierten „geltenden Rechtsvorschriften“ des Herkunftslandes DRC.
51Bei dieser Verpflichtung handelt es sich nicht nur um eine rein formale Anforderung, sondern die Dokumente oder anderen Nachweise müssen inhaltlich zutreffend und verlässlich sein. Allein die Vorlage des - wie darzulegen sein wird - gefälschten Teil-Zertifikats vom 29. Dezember 2012 für die hier in Rede stehenden 16 Stämme Wengé-Holz genügt dieser Pflicht nicht. Bei einer anderen Sichtweise liefe der Zweck der Norm leer.
52Das zunächst vorgelegte Teil-Zertifikat vom 29. Dezember 2012 ist zur Überzeugung des Gerichts nach Inaugenscheinnahme und Berücksichtigung der weiteren Umstände gefälscht und kann keinen verlässlichen Nachweis darüber führen, dass die 16 Stämme Wengé-Holz - und nur auf diese kommt es an - den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Relevant ist allein dieses Zertifikat und nicht die Zusicherung der Firma C1. auf der Rechnung, dass der Einschlag des Holzes im Einklang mit den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfolgt sein soll. Auch das Gesamt-Zertifikat vom 21. Dezember 2012 ist insoweit nicht maßgeblich, weil sich aus ihm nicht explizit ergibt, dass es sich auf die hier in Rede stehenden 16 Stämme bezieht. Überdies bietet auch das Gesamt-Zertifikat keinen verlässlichen Nachweis im aufgezeigten Sinne, schon weil es im Briefkopf dieselben Merkmale aufweist, die auch für das Teil-Zertifikat vom 29. Dezember 2012 die Annahme der Fälschung tragen, und zudem eine zu den zeitlichen Abläufen nicht passende Zertifikatnummer - - aus dem Jahr 2013 trägt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Stämme schon lange geschlagen und unterwegs. Zum anderen liegt diese Zertifikatnummer nach dem Ausstellungsdatum (21. Dezember 2012). Überdies hatte die Firma C3. nach den in der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin bestätigten Angaben im Jahr 2013 keine Einschlaggenehmigung.
53Bei dem Teil-Zertifikat vom 29. Dezember 2012, das auf dem Gesamt-Zertifikat vom 21. Dezember 2012 für die gesamte Lieferung von 89 Stämme beruhen soll, handelt es sich um eine Fälschung. Zwar trägt es insoweit stimmiger als laufende Nummer „N° 202/ECN/DGF/2012“ - passt aber dadurch schon nicht zum angeblichen Gesamt-Zertifikat mit der Nummer „ “. Der Briefkopf von Teil- wie Gesamt-Zertifikat weist derartige Auffälligkeiten auf, dass daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass es von einer (zuständigen) kongolesischen staatlichen Stelle stammt resp. vertrauenswürdig ist. Der Briefkopf ist weder linksbündig noch konsequent zentriert. Im Vergleich zu anderen im Lauf des Verwaltungs- wie Gerichtsverfahrens vorgelegten Dokumenten gleichen Ursprungs wirkt der Briefkopf ersichtlich wie zusammenkopiert und reingestückelt (vgl. etwa das Zertifikat vom 30. Mai 2008 für eine andere Lieferung, Beiakte III Bl. 103, oder auch das im Gerichtsverfahren vorgelegte Schreiben der juristischen Abteilung des Umwelt- und Nachhaltigkeitsministeriums vom 26. Mai 2015, Bl. 74 der Gerichtsakte, sowie die in diesem Zusammenhang vorgelegten Originale der Neuausfertigungen der drei Teil-Zertifikate vom 23. Mai 2014).
54Auch im Weiteren ergeben sich Unstimmigkeiten und teilweise klare Abweichungen, die zur Überzeugung des Gerichts nur den Rückschluss auf eine Fälschung zulassen. Passend und übereinstimmend ist zwar in dem Teil-Zertifikat für die 16 Stämme vom 29. Dezember 2012 in Relation zum Gesamt-Zertifikat der Bezug auf einen Kaufvertrag N° 007/2012; diese beiden Nummern sind identisch. Dies gilt aber nicht mehr für das Anerkennungsdatum dieses - identischen - Vertrages. Dieses ist im Gesamt-Zertifikat ausgewiesen mit 27. November 2012, im Teil-Zertifikat mit 28. Dezember 2012. Dieser Widerspruch, obwohl es sich doch um ein für die konkrete Lieferung der 16. Stämme an die Firma C1. an die Klägerin aus dem Gesamt-Zertifikat hergestelltes Teil-Zertifikat handeln soll, ist nicht aufzuklären und auch seitens der Klägerin nicht aufgeklärt worden. Der pauschale Vortrag, dabei handele es sich um reine Schreibfehler, mag noch für die Groß- oder Kleinschreibung des französischen Wortes für Stämme („grumes“) gelten, nicht jedoch für die eklatante Abweichung von Datum und Monat der Anerkennung des Vertrages. Entscheidend ist für das Gericht die Formatierung der Nr. 4 auf dem Teil-Zertifikat vom 29. Dezember 2012. In der Farbkopie (Beiakte III Bl. 391) sieht man sehr deutlich, dass die Passagen „16 Grumes“, „36.2432 m3 exportés“, „C. d’Afrique mondiale (C1. ) proviennent de la garantie“ und „Societé C2. C. Sprl“ nachträglich eingefügt worden sind. Diesen Befund hat die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren entkräften können. Zwar hat sie angeboten, die Original-Teil-Zertifikate vom 29. Dezember 2012 vorzulegen, aber im Mai 2017 wieder nur die der Beklagten wie dem Gericht bekannten Farbkopien eingereicht. Herr E2. von der Firma C1. hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, andere als die Farbkopien hätten auch seiner Firma nicht vorgelegen. Auf diese Zertifikate hätten sich aber weder die Firma C1. noch die Klägerin verlassen dürfen - unabhängig davon, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von Beschlagnahme wie auch Einziehung kein Verschulden voraussetzen, sondern nur objektiv gegeben sein müssen. Ebenso entscheidend gestützt wird die Annahme einer Fälschung sowohl des hier in Rede stehenden Zertifikats für die 16 Stämme als auch der für die beiden Lieferungen an andere Empfänger vorgelegten, die nämlichen Fälschungsmerkmale aufweisenden Zertifikate vom 29. Dezember 2012 für 20 bzw. 25 Stämme Wengé-Holz, dadurch, dass der Stempel und die Unterschrift aller drei Teil-Zertifikate wie auch des Gesamt-Zertifikats völlig identisch sind. Die Unterschrift von N. N1. S1. ist immer totalidentisch, aber insbesondere auch der Stempelabdruck. Weder eine individuelle Unterschrift fällt in vier Fällen identisch aus, noch der Stempelabdruck. Lässt sich das mit der Unterschrift noch mit einem Unterschriftsstempel erklären, gilt dies nicht mehr für den Stempelabdruck selbst: Dieser ist bei allen vier „Zertifikaten“ an derselben Stelle nicht richtig aufgedrückt, was rein mechanisch ausgeschlossen ist. Eine Manipulation findet sich auch in dem weiter insoweit in den Blick zu nehmenden phytosanitären Zertifikat vom 29. Dezember 2012, hier ist das Datum der angeblichen Kontrolle der phytosanitären Behandlung durch Begasung „30.11.2012“ ersichtlich hineinkopiert (vgl. Beiakte III Bl. 1). Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Vorlage eines phytosanitären Zertifikats nicht zu den Dokumenten oder anderen Nachweisen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Buchstabe a) 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gehört. Bei derart offenkundigen Manipulationen war jedoch ersichtlich, dass auch die übrigen Legalitätsnachweise nicht verlässlich sein können.
55Diese Feststellung der den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Buchstabe a) 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nicht genügenden Dokumente und Nachweise wird durch die im weiteren Verlauf des Verfahrens eingereichten Dokumente nicht entkräftet.
56Insofern ist sowohl nach dem europäischen Regelungsgefüge der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 als auch nach dem nationalen Recht des HolzSiG davon auszugehen, dass eine Nachbesserung ausgeschlossen ist: Nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind Dokumente oder andere Nachweise dafür zu beschaffen (und dies entsprechend zu dokumentieren), dass das Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Nach dem Wortlaut der unmittelbar geltenden Verordnung in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ergibt sich zwar direkt keine zeitliche Grenze, bis wann diese Dokumente vorzulegen sind. Jedoch greifen die Verpflichtungen der Klägerin als Marktteilnehmerin im Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Sinne des Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, also beim erstmaligen Einbringen der Ware im Binnenmarkt; nach diesem Zeitpunkt, also nach dem Einbringen der Ware in den Binnenmarkt, können die Dokumente und Nachweise nicht mehr „nachgebessert“ werden. Klar ist diese zeitliche Zäsur nach nationalem Recht, und zwar sowohl für die Beschlagnahme als auch im Fall der Einziehung nach § 2 Abs. 3 1. Teilsatz sowie Nr. 2 Buchstabe b HolzSiG: Denn nach dem Wortlaut ist danach für die Beschlagnahme maßgeblich, dass „festgestellt worden ist“, dass das Holz entgegen den dort genannten Verpflichtungen „in Verkehr gebracht worden ist“. Dies gilt ebenso für die Einziehung, wofür nur darauf abgestellt wird, dass die nach der Sorgfaltspflichtregelung des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vorzulegenden Legalitätsnachweise „gefälscht ... worden sind“: Insofern gilt, dass der Marktteilnehmer sich nicht mehr von der Fälschung lösen kann. Dies folgt für die Einziehung zudem aus dem systematischen Zusammenhang, der für die Maßnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HolzSiG für die Anordnung, das Holz wieder an den Herkunftsort zurückzubringen, die Möglichkeit eröffnet, binnen eines Monats die legale Herkunft nachzuweisen; diese Nachweismöglichkeit besteht für die Einziehung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HolzSiG gerade nicht.
57Dies bedarf aber aufgrund der Besonderheiten dieses Falles keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch die im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Dokumente und Nachweise genügen nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 resp. sind nicht geeignet, den rein objektiv zu bewertenden Fälschungstatbestand zu widerlegen, weil sie ihrerseits in der Zusammenschau inkonsistent sind. Damit kann auch offen bleiben, welcher Zeitpunkt insbesondere für die Beurteilung der einschneidenden Maßnahme der Einziehung hinsichtlich der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, der der letzten Verwaltungsentscheidung oder der der gerichtlichen Entscheidung. Denn zu beiden Zeitpunkten lagen und liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor.
58Dies gilt zunächst für das Teil-Zertifikat 13. September 2013 (Beiakte III Bl. 141) betreffend die 16 Stämme der Klägerin, insbesondere wenn man - was bei der gebotenen Gesamtschau erforderlich ist - auch das phytosanitäre Zeugnis, ebenfalls vom 13. September 2013 (Beiakte III Bl. 137), in den Blick nimmt. Beide Schreiben weisen zwar nicht mehr die Auffälligkeiten hinsichtlich Briefkopf und Formatierung auf. Inhaltlich wirft das Teil-Zertifikat 13. September 2013 aber erneut Fragen auf bzw. enthält Unstimmigkeiten, die dessen Beweiseignung entkräften: Die Zertifikatnummer ist „ “, also zum einen abweichend sowohl von dem ursprünglichen Gesamt-Zertifikat ( ) wie dem ursprünglichen Teil-Zertifikat ( ), zum anderen für 2012 geschlagene und Anfang 2013 geschlagene Stämme ersichtlich nicht passend. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin eine Rechnung für die Neuausstellung sämtlicher phytosanitären Zertifikate vom 13. September 2013 (Beiakte III Bl. 133) vorgelegt hat, lange nach Einschlag und Export und dazwischen liegender Begasung. Insoweit ist erneut in den Blick zu nehmen, dass die Firma C3. nach den auf Nachfrage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigten Angaben im Jahr 2013 keine Einschlaggenehmigung besaß, es mithin auch nicht zur Anerkennung irgendwelcher Kaufverträge kommen konnte. Statt vier Ziffern wie ursprünglich finden sich nunmehr fünf Ziffern und anstatt „Grumes“ ist jetzt in der - zudem textlich abweichend formulierten - Nr. 5 von „Logs“ die Rede. Entscheidend ist jedoch, dass der in Bezug genommene Vertrag der Firma C3. mit der DRC jetzt die Kaufvertrags-Nummer „N° 2013/066/01“ statt vorher „N° 007/2012“ trägt: Dass passt ebenso nicht zum ursprünglichen Gesamt- wie Teil-Zertifikat und ist mit einem Einschlag im Jahr 2012 zeitlich und der fehlende Einschlagbefugnis der Firma C3. im Jahre 2013 tatsächlich nicht zu vereinbaren. Nichts anderes gilt für das erneut gegenüber dem Ursprungs-Gesamt-Zertifikat und dem ursprünglichen Teil-Zertifikat abweichende Anerkennungsdatum des Vertrages, das nunmehr zum 9. März 2013 mutiert. Die Erklärungsversuche der Klägerin überzeugen das Gericht nicht ansatzweise, sie sind - wie die Klägerin selbst ausführt - in der Tat „abenteuerlich“, jedenfalls alles andere als plausibel. Insoweit führt die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 5. März 2015 zu Recht aus, „Eine schlüssige Begründung zu den abweichenden Vertragsnummern und Anerkennungsdaten ist durch die Klägerin nicht vorgebracht worden. Hierzu hat sie lediglich ausgeführt, dass zwischen dem Kaufvertrag der Firma C3. und der Firma C1. einerseits und dem ebenfalls als „Contrat de Vente“ bezeichneten Kontrakt zwischen der Firma C3. und dem kongolesischen Staat zu unterscheiden sei. Letzterer sei vom Umweltministerium ausgestellt und werde von dort mit einer fortlaufenden internen Kontrakt-Nummer versehen. Das auf die insgesamt 89 Stämme ausgestellte Zertifikat vom 21. Dezember 2012 bezieht sich auf die Vertragsnummer 007/2012 mit Anerkennungsdatum vom 27. Dezember 2012. Das (Teil-)Zertifikat vom 29. Dezember 2012 über die 16 Stämme Wengé-Holz bezieht sich auf dieselbe Vertragsnummer 007/2012 allerdings mit Anerkennungsdatum vom 28. Dezember 2012. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich die nachträglich eingereichten Zertifikate vom 13. September 2013 ... nunmehr auf eine Vertragsnummer 2013/066/01 mit Anerkennungsdatum vom 9. März 2013 beziehen. Logischerweise müssten sich die zertifizierten 16 Stämme auf denselben Vertrag zwischen der Firma C3. und dem kongolesischen Staat beziehen. Denn dieses Zertifikat ist ein Teil-Zertifikat des ursprünglichen Zertifikats vom 21. Dezember 2012 über die insgesamt 89 Stämme Wengé-Holz.“ Darauf nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und schließt sich dem an (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dass zudem eines der neu ausgestellten Teil-Zertifikate vom 13. September 2013 für eine andere Teillieferung statt wie ursprünglich bescheinigt für 20 Stämme für nunmehr 22 Stämme gelten soll (vgl. Beiakte III Bl. 140), rundet das Bild ab.
59Diese Ungereimtheiten und die Feststellung, dass die neu vorgelegten Dokumente und Nachweise vom 13. September nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 genügen resp. gefälscht sind, ergibt sich aus dem weiter in den Blick zu nehmenden neuen phytosanitärem Zertifikat N° 344/ECN/DGF/2013, ebenfalls vom 13. September 2013. Das „alte“ phytosanitäre Zertifikat wies stimmig (aber wie erwähnt auch mit einer reinkopierten Passage des angeblichen Prüfungsdatums „30.11.2012“ durch den Kontrolleur, Mr. E1. O. ) eine Begasung am 30. November 2012 aus. Das neue phytosanitäre Zertifikat hingegen verweist auf eine Kontrolle durch den selben Kontrolleur, Mr. E1. O. am 7. August 2013 und eine Begasung am 5. Juli 2013. Zu diesem Zeitpunkt war das Holz jedoch bereits über Antwerpen in die Bundesrepublik Deutschland transportiert und zudem schon zersägt worden. Selbst wenn - so der Erklärungsversuch der Klägerin - der „05.07.2013“ entsprechend der englischen Datumsschreibweise als „07.05.2013“ zu lesen sein sollte, passt dies mit der Anlandung in Antwerpen im April 2013, dem Verkauf am 1. Mai 2013 und dem Inverkehrbringen am 15. Mai 2013 nicht zusammen, mit dem Holzeinschlag im Jahr 2012 erst recht nicht. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass nach Sinn und Zweck des phytosanitären Zertifikats, den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt der Europäischen Union zu gewährleisten, eine Begasung vor dem Export aus dem Herkunftsstaat und dem Import in die EU erfolgen muss.
60Diese offenkundigen Widersprüche werden nicht entkräftet durch das Schreiben aus dem Ministerium (Beiakte III Bl. 173), dass die Zertifikate vom 13. September 2013 in Ordnung sein sollen und zu akzeptieren seien. Dieses Schreiben erklärt die Widersprüche nicht. Dies gilt erst recht nicht, wenn man weiter in den Blick nimmt, dass dem Referatsleiter der Beklagten persönlich in diesem Zusammenhang eine gefälschte Email, angeblich vom Umweltministerium der RDC, zuging, in deren Anhang mit passendem Briefkopf Herr B. C6. X. ebenfalls die Ordnungsgemäßheit der neuen Zertifikate vom 13. September 2013 bestätigt und abschließend ausgeführt wird, „Nous vous demandons de ne pas douter la crédibilité de notre Ministère et l’authenticité des documents et certificats établis.“ Denn der angebliche Unterzeichner dieser Aufforderung hat auf Nachfrage des Auswärtigen Amtes ausdrücklich bestätigt, dass er dieses Schreiben und die dazugehörige Email nicht verfasst hat und es sich um eine Fälschung handelt (vgl. im Einzelnen Beiakte III Bl. 188 bis 195). Diese Feststellung der Fälschung wird durch die Klägerin nicht entkräftet und ist fraglos bei der Gesamtschau verwertbar.
61Nichts anderes gilt für das im Verwaltungsverfahren in Kopie und im Gerichtsverfahren im Original vorgelegte, am 23. Mai 2014 ausgestellte Teil-Zertifikat für die 16 Stämme der Klägerin (Beiakte I Bl. 97 - Original Gerichtsakte Bl. 77), dessen Ziffer 5 erneut nachgebessert wurde und nunmehr auch auf eine Einschlaggenehmigung für die Firma C1. vom 24. Oktober 2011 Bezug nimmt mit der Nummer „ “. Denn auch dieses neue Teil-Zertifikat (erneut mit „ “) trägt wieder die Kaufvertrags-Nummer „N° 2013/066/01“ statt vorher „N° 007/2012“, passt also weiterhin nicht zum ursprünglichen Zertifikat und ist mit einem Einschlag im Jahr 2012 nicht zu vereinbaren. Nichts anderes gilt für das erneut gegenüber dem Ursprungs-Gesamt-Zertifikat und dem ursprünglichen Teil-Zertifikat abweichende Anerkennungsdatum des Vertrages, das auch in diesem dritten Teil-Zertifikat auf den 9. März 2013 lautet. Das phytosanitäre Zertifikat ist zwar ebenfalls modifiziert worden. Begasungsdatum ist nunmehr wieder - passend zum Holzeinschlag - der 30. November 2012, aber die Kontrolle durch Mr. E1. O. soll am „07/08/2013“ durchgeführt worden sein; da war das Holz schon in der EU und zersägt.
62Die weiteren von der Klägerin vorgelegten Dokumente (Contrat de Concession Forestiere Nr. 004/11 vom 4. August 2011 zwischen der Firma C3. und der DRC; Liste der Inhaber einer Forstkonzession, darunter Nr. 69 die Firma C3. ; die Holzeinschlaggenehmigung für die Firma C3. <„B1. C. N° “>, die durch den Verweis auf den Contrat de Concession Forestiere Nr. 004/11 auf den Konzessionsvertrag Bezug nimmt; die Verkaufsgenehmigung für die Firma C3. seitens des kongolesischen Umweltministeriums für das Jahr 2012 [„B1. 2012“ vom 15. März 2012]; Schreiben des kongolesischen Holzhandelsverbandes) sowie die Aufnahme eines beschlagnahmten Stamms, der wie alle anderen Stämme, auch die 16 Stämme der Klägerin, von der Firma C3. mit der Nummer der Einschlaggenehmigung „01/2012/EQ/01“ sowie einer laufenden Nummer für jeden Stamm und den Namen von Produzent - Firma C3. - und Käufer - Firma C1. - versehen worden sein soll (eine Aufnahme von einem gegebenenfalls der Klägerin zuzuordnenden Stamm mit der Nummer 229 A wurde erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt) bringen, wie die Beklagte zutreffend ausführt und wie esauch der Auffassung des Gerichts entspricht, nicht den Nachweis im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 für die hier betroffenen 16 Stämme. Die Unterlagen betreffen nur allgemeine Informationen, lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass auch die 16 Stämme im Rahmen des konzessionierten Umfangs von 3.600 m3 eingeschlagen worden sind. Das Anbringen der der Einschlaggenehmigung entsprechenden Nummer durch die Firma C3. erbringt ebenfalls nicht den Beweis/Nachweis, dass das Holz auch im Rahmen der kontingentierten Menge geschlagen worden ist, ein Einschlag über das Kontingent hinaus ist dadurch nicht ausgeschlossen.
63Diese schwierige Situation des Nachweises im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bei Staaten mit einem Korruptionsindex wie der DRC ist für die Klägerin misslich - zumal die Beklagte auch auf eingehende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Alternativen aufgezeigt hat, wie ein solcher Nachweis zu führen sein könnte. Dieses Dilemma entbindet aber weder die Klägerin von den grundsätzlichen Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, noch kann es zu einer Minderung der Anforderungen führen.
64Des Weiteren fehlte es bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt an einer (schriftlichen) Dokumentation, dass die Risikobewertung vorgenommen worden ist, mithin dass und wie sie die gesammelten Informationen anhand der Kriterien des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 überprüft hat. Insoweit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 1. Teilsatz HolzSiG für eine Beschlagnahme ebenfalls erfüllt.
65Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die verfügte Einziehung sind gegeben. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b HolzSiG kann die Beklagte als zuständige Behörde - nach Beschlagnahme - das Holz einziehen, wenn die nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vorzulegenden Legalitätsnachweise gefälscht worden sind. Dabei kommt es jedenfalls nach nationalem Recht allein auf die Vorlage gefälschter Legalitätsnachweise im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 an. Von einer solchen Fälschung ist nach dem vorstehend zur Beschlagnahme Ausgeführten auszugehen.
66Schließlich ist auch die an § 114 Satz 1 VwGO zu messende, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens in einer den Anforderungen des § 114 Satz 2 VwGO genügenden Weise ergänzte Ermessensbetätigung der Beklagten angesichts der zentralen Bedeutung der Legalitätsnachweise wie auch der Dokumentationspflicht nicht zu beanstanden. Insofern hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht nur auf die fehlende Dokumentation der Risikobewertung abgehoben, sondern gerade auch auf die Vorlage nicht Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a 6. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 entsprechender bzw. gefälschter Legalitätsnachweise. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin Ermessensfehler sieht, ist dem nicht zu folgen. Zunächst ist es nicht unverhältnismäßig, von ihr auch entsprechende Dokumentationen der Risikoprüfung und Risikobewertung zu verlangen. Insoweit beruft sich die Klägerin auf die zeitliche Lage des Geschehens in der „Anfangsphase“ der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Allerdings trat das HolzSiG bereits 2011 in Kraft und die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wurde im November 2010 verkündet, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens hinausgeschoben wurde, um es der Privatwirtschaft zu ermöglichen, sich auf die Anwendung der Verordnung vorzubereiten,
67Bericht der EU-Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 18. Februar 2016 zur EUTR, COM(2016) 74 final, S. 3 (GA 366/367).
68Zudem ist der Zweck der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zutreffend von der Beklagten in den Blick genommen, gerade auch mit dem Fokus auf die betroffene Holzart Wengé: Illegaler Holzeinschlag ist ein weit verbreitetes Problem von großer internationaler Bedeutung. Er hat verheerende Auswirkungen auf einige der weltweit wertvollsten und verbliebenen Wälder und auf die Menschen, die darin leben. Illegaler Holzeinschlag trägt zur Entwaldung und Schädigung der Tropen- und Regenwälder bei und hat erhebliche Auswirkungen auf dem Klimawandel. Deswegen sollen nach dem 27. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 die Mitgliedstaaten wirksame, angemessene und - gerade auch - abschreckende Sanktionen schaffen, um das Inverkehrbringen illegal geschlagenen Holzes zu verhindern. Soweit die Klägerin auf ihren Status als kleines oder mittleres Unternehmen abhebt, gibt der 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zwar den Mitgliedstaaten vor, den Marktteilnehmern technische und sonstige Unterstützung zu gewähren. Dies soll die Marktteilnehmer - so geht es im Text weiter - aber nicht von ihrer Sorgfaltspflicht entbinden. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch aufgrund des behaupteten Drucks insbesondere der Umweltschutzorganisation Greenpeace sind nicht erkennbar. Angesichts des Schutzzwecks neigt das Gericht zudem dazu, das Ermessen schon nahezu als intendiert anzusehen, was aber offen bleiben kann. Denn jedenfalls angesichts der Schwere der Verstöße hat die Beklagte ihr Ermessen nicht fehlerhaft betätigt.
69Dies gilt auch im Hinblick auf die mit der Einziehung verbundene Eigentumsentziehung. Diese ist im Hinblick auch auf den Schutzzweck der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verhältnismäßig. Die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch das HolzSiG stellt eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG genügende Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, deren Anwendung auch im vorliegenden Einzelfall keinen Bedenken unterliegt. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass nunmehr die legale Herkunft der 16 Stämme nachgewiesen sei, ist dem schon angesichts der offenen Widersprüche und der aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht zu folgen. Überdies scheidet, wie ausgeführt, eine „Heilung“ oder Nachbesserung“ jedenfalls nach nationalem Recht aus.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
72Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO; zum einen stehen rein tatsächliche Würdigungen im Vordergrund, zum anderen handelt es sich nach der Einschätzung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung um einen „Altfall“ kurz nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 995/2010.