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Verwaltungsgericht Köln, 8 K 6976/14

Datum:
14.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 6976/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0114.8K6976.14.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 verpflichtet, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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