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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist für die Beklagte und die Beigeladene wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Beigeladenen für den „KUNST!RASEN 2015“ (Kunstrasen) erteilt worden ist. Die Veranstaltungsreihe hat in der Zeit vom 17. Juni 2015 bis zum 12. Juli 2015 in der Bonner Rheinaue (Grundstück an der D. -E. -H. -Straße, Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000) stattgefunden. Der Kläger macht Abwehransprüche in Bezug auf das Grundstück K.---------straße 0 in Bonn geltend. Dieses Grundstück befindet sich linksrheinisch ca. 650 m von der Veranstaltungsfläche entfernt hinter dem Johanniterkrankenhaus. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 8020-41 der Stadt Bonn, der dort ein Sondergebiet "Krankenhaus und sonstige Anlagen für gesundheitliche, soziale und kirchliche Zwecke" festsetzt. Bei dem Objekt K.---------straße 0-00 handelt es sich um eine Seniorenwohnanlage, die im Jahr 2007 baurechtlich genehmigt wurde. Der Kläger hat 2009 eine Wohnung in der Seniorenwohnanlage erworben und diese 2011 bezogen, die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 23. Juli 2015.
3Am 6. März 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer temporären Veranstaltungsfläche für 12 Veranstaltungen (einschließlich 7 sogenannter seltener Ereignisse) in der Zeit vom 17. Juni 2015 bis zum 12. Juli 2015.
4Eine entsprechende Baugenehmigung einschließlich eines Befreiungsbescheides wurde der Beigeladenen am 11. Juni 2015 erteilt. Die Baugenehmigung enthält unter anderem folgende Nebenbestimmung:
5" 9) Die Maßnahmen zur Schallminderung der gutachterlichen Prognose zum Kunst!Rasen, Bericht Nr. 14 03 004/15 vom 22.05.2014 und die in der Plausibilitätsprüfung vom 16.04.2015 beschriebenen Schallschutzmaßnahmen (Reduzierung des lnnenpegels auf 91 dB (A) bis 93 dB(A) bei seltenen Ereignissen und auf 82 dB(A) bis 88 dB(A) bei nicht seltenen Ereignissen) des Dipl. lng. K... M... vom Ingenieurbüro L..... T............ sind zu beachten und vollständig umzusetzen.".
6Der Kläger hat am 7. Juli 2015 Klage erhoben und ursprünglich die Aufhebung der Baugenehmigung begehrt. Nach Ablauf des Veranstaltungszeitraumes begehrt er nunmehr die Feststellung, dass die Baugenehmigung rechtswidrig gewesen ist.
7Er ist der Auffassung, die Bauvorlagen seien zu seinen Lasten zu unbestimmt. Das Grundstück, auf dem sich die Seniorenwohnanlage befinde, liege in einem reinen Wohngebiet. Die bei den Veranstaltungen durchzuführenden Schallschutzmaßnahmen seien in der Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt festgelegt worden, sodass nicht auszuschließen gewesen sei, dass er durch den Veranstaltungslärm unzumutbar beeinträchtigt werde. Auch habe die Baugenehmigung nicht sichergestellt, dass der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch durch Verwaltungszwang habe durchgesetzt werden können. Die bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten führe in der Regel noch nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt der Nebenbestimmung einer Baugenehmigung.
8Der Kläger beantragt,
9festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 zur Errichtung einer temporären Veranstaltungsfläche (KUNST!RASEN) auf dem Grundstück D. -de-H. -Straße, (Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000) einschließlich des Befreiungsbescheides vom 1. Juni 2015 rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.
10Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Sie halten die Klage für unzulässig, weil der Kläger erst nach Ablauf des Veranstaltungszeitraumes als Eigentümer der Wohneinheit in das Grundbuch eingetragen worden sei. Zudem sind sie der Auffassung, dass die Baugenehmigung rechtmäßig gewesen sei. Für das Grundstück K.---------straße 0 würden nicht die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet gelten. Das Grundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans 8020-41, der "Krankenhaus und sonstige Anlagen für gesundheitliche, soziale und kirchliche Zwecke" festsetze. Zudem seien wegen der Nähe zur Rheinaue und mit Blick auf die breite und stark befahrene Straße "Petra-Kelly-Allee" geminderte Richtwerte für das Krankenhaus festzulegen gewesen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet.
16Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser nach Klageerhebung erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
17Die Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 hat sich nach Klageerhebung erledigt. Sie ist durch Zeitablauf unwirksam geworden (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW), nachdem der Veranstaltungszeitraum abgelaufen ist. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Baugenehmigung rechtswidrig gewesen ist. Ein solches Interesse an der Feststellung setzt unter dem – hier allein in Betracht kommenden – Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird,
18vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris.
19Davon ist hier auszugehen, da die Beigeladene erklärt hat, die Veranstaltungsreihe fortsetzen zu wollen,
20zur vergleichbaren Situation des Kunstrasen 2013: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –; VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 8 K 4660/13 –.
21Der Kläger ist auch klagebefugt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger erst am 23. Juli 2015 und damit erst nach Eintritt des erledigenden Ereignisses in das Grundbuch eingetragen worden ist. Zwar ist als "Nachbar" im baurechtlichen Sinne grundsätzlich nur derjenige klagebefugt, der in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist. Diesem ist aber derjenige gleichzustellen, der einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen hat, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und auf den Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen sind,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 – 4 C 51/79 – und Beschluss vom 25. September 2013 – 4 BN 15/13 –, beide juris.
23Diese Voraussetzungen lagen hier bereits bei Klageerhebung vor, weil zu diesem Zeitpunkt zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen war und der Kläger bereits im Mai 2011 die Wohnung in der Seniorenanlage bezogen hatte.
24Die Klage ist aber unbegründet. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Genehmigung einschließlich der Befreiung in Bezug auf den Kläger (nachbar) rechtswidrig gewesen ist. Dies war nicht der Fall. Die Genehmigung verstieß weder in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (I.), noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme (II.).
25Eine Baugenehmigung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 37 VwVfG NRW) genügen. Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen müssen so eindeutig sein, dass der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Aussagen müssen der Baugenehmigung selbst gegebenenfalls durch Auslegung entnommen werden können. Dabei müssen die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts herangezogen werden,
27vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 – (Kunstrasen 2013), juris.
28Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Daran gemessen war die Baugenehmigung in Bezug auf die nachbarlichen Interessen des Klägers hinreichend bestimmt.
29Eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt nicht bereits daraus, dass – wie der Kläger vorträgt – in der Auflage 9 der Baugenehmigung die gutachterliche Prognose vom 22. Mai 2014 und die Plausibilitätsprüfung vom 16. April 2015 lediglich in Bezug genommen worden sind. Zwar führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung,
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 – 10 B 248/96 –, juris.
31Die in der Auflage genannten Prognosen sind hier aber nicht nur undifferenziert in die Baugenehmigung einbezogen worden. Nach der Auflage Nr. 9 der Baugenehmigung wurden die „Maßnahmen“ zur Schallminderung der gutachterlichen Prognose vom 22. Mai 2014 und die in der Plausibilitätsprüfung vom 16. April 2015 beschriebenen „Schallschutzmaßnahmen“ zum Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung gemacht und waren schon nach dem klaren Wortlaut der Auflage „zu beachten“ und „vollständig umzusetzen“. Durch die Bezugnahme auf die „Maßnahmen“ zur Schallminderung der gutachterlichen Prognose vom 22. Mai 2014 wurden die im „Kapitel 9 Schalltechnische Minderungsmaßnahmen und Voraussetzungen“ genannten Vorgaben zum Gegenstand der angefochtenen der Baugenehmigung gemacht, soweit sich nichts anderes aus der Plausibilitätsprüfung vom 16. April 2015 ergab. Kapitel 9 der gutachterlichen Prognose vom 22. Mai 2014 enthält hinreichend klar zahlreiche (auch technische) Anforderungen, die die Beigeladene bei Durchführung der Veranstaltung im Jahr 2015 zu erfüllen hatte (z.B. Verpflichtung zur Errichtung einer fünfstöckigen IBC-Containerwand, deren Art, Länge, Höhe und ihr Standort, Bühnenposition, Anordnung der Lautsprechersysteme, Begrenzung des Innenpegels, Einsatz eines Kompressors bzw. Limiters, Übertragung des Immissionspegels von vorgegebenen Immissionsorten per Funktechnik zur Tontechnik und Visualisierung des Pegels mittels Ampelfarbsystems während der jeweils laufenden Veranstaltung). Diese Maßnahmen waren so bestimmt, dass sie gegebenenfalls auch mittels einer Ordnungsverfügung der Beklagten hätten durchgesetzt werden können. Zudem regelt die Baugenehmigung in Auflage 9 – abweichend von der gutachterlichen Prognose vom 22. Mai 2014 – eine weitere Reduzierung der Innenpegel auf 91 dB (A) bis 93 dB(A) bei seltenen Ereignissen und auf 82 dB(A) bis 88 dB(A) bei nicht seltenen Ereignissen, um sicherzustellen, dass die in der Plausibilitätsprüfung vom 16. April 2015 zugrundgelegten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
32II.
33Die Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 verstieß auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beurteilung richtet sich insoweit – da das Vorhabengrundstück (D. -de-H. -Straße, Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000) als Außenbereichsgrundstück zu qualifizieren ist – nach § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme,
34so OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 – (Kunstrasen 2013), juris.
35Das Rücksichtnahmegebot zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist,
36vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 –, juris.
37Ob einem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 zu beurteilen. Ist die TA Lärm – wie hier – nicht unmittelbar anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen, weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. In die Bewertung sind Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso einzubeziehen wie eine etwaige Vorbelastung. Zu berücksichtigen ist auch der Charakter der Schallereignisse sowie deren Zusammenwirken. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe bzw. grober Anhalt herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung.
38Orientierungshilfe für die Beurteilung ist in diesem Zusammenhang die Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" in der Fassung des Runderlasses vom 16. September 2009 (Freizeitlärmrichtlinie),
39zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 – (Kunstrasen 2013), juris.
40Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung geht zu Lasten des Klägers aus. Dabei kann – wie aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlich ist – dahinstehen, ob die Beklagte hinsichtlich der Immissionsorte „Krankenhaus“ und „K.---------straße 0“ die Freizeitlärmrichtlinie zutreffend angewandt hat. Denn mit der Festlegung der Richtwerte für das Johanniterkrankenhaus galten hinsichtlich des Grundstücks K.---------straße 0 jedenfalls faktisch Richtwerte, die mit den Immissionsrichtwerten der Freizeitlärmrichtlinie in Einklang standen.
41Immissionsrichtwerte Freizeitlärmrichtlinie |
Baugenehmigung |
Schallreduzierung K.---------straße 9 |
||||||
WR |
WA |
Kurgebiet |
Krankenhaus und K.---------straße 9 (Grundstück Kläger) |
mind. 5 dB(A) |
zu IRW WR |
zu IRW Kur |
||
tags (8-20) an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten |
50 |
55 |
45 |
50 |
45 |
-5 |
0 |
|
innerhalb der Ruhezeiten (6-8/20-22), sonntags und feiertags |
45 |
50 |
45 |
50 |
45 |
0 |
0 |
|
nachts |
35 |
40 |
35 |
40 |
35 |
0 |
0 |
|
seltene Ereignisse (+10) |
max. |
|||||||
tags (8-20) an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten |
60 |
65 |
55 |
70 |
60 |
55 |
-5 |
0 |
innerhalb der Ruhezeiten (6-8/20-22), sonntags und feiertags |
55 |
60 |
55 |
65 |
60 |
55 |
0 |
0 |
nachts |
45 |
50 |
45 |
55 |
50 |
45 |
0 |
0 |
Nach Auflage 9 der Baugenehmigung und der dort in Bezug genommenen und zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten (grüngestempelten) Plausibilitätsprüfung des Ingenieurbüros Kramer Schalltechnik vom 16. April 2015 legt die Baugenehmigung sowohl für die K.---------straße 0-0 (Krankenhaus) als auch für das Grundstück K.---------straße 0 (Seniorenwohnanlage) für normale und seltene Ereignisses folgende Immissionsrichtwerte fest: tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und 60 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A) und 60 dB(A), nachts 40 dB(A) und 50 dB(A). Diese Werte weichen um jeweils 5 dB(A) von den in 3.1 Buchstabe f) der Freizeitlärmrichtlinie (Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten) genannten Richtwerten ab.
43Die Kammer lässt dahinstehen, ob diese Abweichungen gerechtfertigt sind. Denn hinsichtlich des Grundstücks K.---------straße 0 ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die für das Krankenhaus vorgenommenen Erhöhungen der Richtwerte nicht negativ ausgewirkt haben. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass auf dem Grundstück K.---------straße 0 die durch die Veranstaltungen hervorgerufenen Geräuschbelastungen um mindestens 5 dB(A) geringer ausfallen als am Johanniterkrankenhaus. Werden folglich die Immissionsrichtwerte am Johanniterkrankenhaus eingehalten, sind die Geräuschimmissionen an der Wohnung des Klägers jedenfalls nicht höher als die für ein Kurgebiet oder für ein reines Wohngebiet vorgegebenen Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie (s. Tabelle). Dass die Geräuschimmissionen an der K.---------straße 0 entsprechend geringer ausfallen, hat Dipl. Ing. M. vor der Firma L1. T. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. In seiner Plausibilitätsprüfung vom 16. April 2015 – die die Kammer in diesem Punkt für gut nachvollziehbar hält – hat er dazu ausgeführt, dass die abschirmende Wirkung der nördlich liegenden mehrgeschossigen Gebäude des Krankenhauses zu einer deutlichen Reduzierung der Belastungen am Grundstück K.---------straße 0 führen. Dies belegen auch zwei Kontrollmessungen der Firma L1. T. . Aus der schalltechnischen Begleitung der L1. T. von fünf Konzertveranstaltungen vom 30. Juni 2015 ergibt sich, dass bei den Messungen bei dem Konzert ,,Julia & Angus Stone" am 24. Juni 2015 am Krankenhaus und am Haus des Klägers eine Differenz von ca. 5-6 dB(A) ermittelt wurde. Ähnliches ergibt sich aus einer Vergleichsmessung bei der Veranstaltung ,,Crosby, Stills & Nash", am 24. Juni 2013, die eine Differenz von mehr als 10 dB(A) ergeben hat (Krankenhaus: 54,6 dB(A) / Wohnung des Klägers 43,7 dB(A)).
44Dass die schalltechnischen Anforderungen der Baugenehmigung (Maßnahmen nach Kapitel 9 der gutachterlichen Prognose vom 22. Mai 2014 und die in Auflage 9 festgelegten Innenpegel) ungeeignet gewesen sind, sicherzustellen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Krankenhaus und damit auch an der K.---------straße 0 eingehalten werden, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
45Eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls führt zu keiner anderen Beurteilung; weiterführende, bislang nicht erörterte Aspekte, die zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung führen könnten, sind weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. §154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.