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Verwaltungsgericht Köln, 2 L 61/16

Datum:
03.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 61/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2016:0203.2L61.16.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6828/15 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2015 (Az.: 63-20 12517/2015) für die Errichtung eines Abstellraumes auf dem Grundstück M.         Straße 000 in S.       -I.             (Gemarkung M1.         , Flur 0, Flurstück 0000) wird angeordnet.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils selbst.

2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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